Zum Hauptinhalt springen

FAQ: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Mobilfunk und 5G allgemein

5G ist eine Schlüsseltechnologie für den digitalen Wandel. Insbesondere im Bereich der industriellen Produktion, aber auch für die Mobilität, die Landwirtschaft, die Gesundheitsversorgung, die Energieversorgung und viele andere Lebensbereiche eröffnet der Mobilfunkstandard 5G neue Chancen und Möglichkeiten. 5G ist die Weiterentwicklung der bisherigen Mobilfunkstandards. Die „Mobilfunkgenerationen“ (2G, 3G, 4G, 5G) unterscheiden sich im Wesentlichen in der Geschwindigkeit der Datenübertragung. Wesentliche Eigenschaften des 5G-Standards sind Übertragungszeiten (Latenzen) von unter einer Millisekunde und Datenraten bis zu 10 Gigabit pro Sekunde, was eine mindestens 10-fache Steigerung gegenüber 4G darstellt und damit das Anwendungsspektrum deutlich erhöht. In der Folge werden neben den bisher genutzten Frequenzen andere und wesentlich höhere Frequenzbereiche benötigt, weil nur dort die erforderlichen großen Bandbreiten vorhanden sind. Konkrete Beispiele für Anwendungen von 5G im kommunalen Bereich, die den besonderen Nutzen von 5G für die Bürgerinnen und Bürger aufzeigen, finden sich im „5G-Innovationsprogramm“ des BMDV: 1. So verbessern die Kommunen im Bereich Mobilität in den ausgewählten Projekten die Effektivität und Zuverlässigkeit des ÖPNV, schaffen eine offene Testumgebung für 5G-basierte Anwendungen im Bereich autonomes Fahren oder untersuchen Anwendungen des 5G-Mobilfunks im Bereich des maritimen Verkehrs. 2. Im Bereich Landwirtschaft untersuchen die ausgewählten Förderprojekte beispielsweise die gezielte Steuerung und Dosierung von Pflanzenschutzmitteln und den Düngereinsatz, die Schädlingsbefallüberwachung mithilfe von Drohnen, oder die Waldflächenüberwachung, zum Beispiel zur Brandfrüherkennung. 3. Im Gesundheitssektor wird unter anderem untersucht, wie telemedizinische 5G-Anwendungen zur integrierten Versorgung und zur häuslichen Pflege genutzt werden können. Es gibt darüber hinaus zahlreiche weitere Anwendungsfelder für 5G wie zum Beispiel in der Energieversorgung, in der Abfallbeseitigung, im Stadtmarketing oder im Tourismus.

Grundsätzlich gilt: Erste „echte“ 5G-Anwendungen wird es im Bereich der Produktionsautomatisierung in der Industrie geben. 5G entfaltet seine Stärken daher zunächst als „Maschinennetz“. Klassische Mobilfunkanwendungen wie Telefonieren oder Surfen im Internet sind bereits mit 4G zuverlässig und leistungsstark möglich. Das LTE-Netz (4G) ist das Fundament dafür, dass die Mobilfunknetze flexibel auf 5G erweitert werden können. Für den „normalen Nutzer“, der mobil telefonieren und surfen will, wird die Qualität von LTE weiterhin ausreichen. Für die regelmäßigen Nutzerinnen und Nutzer von Sprach- und Datendiensten ist deswegen eine flächendeckende LTE-Abdeckung zunächst viel wichtiger.

Wir brauchen beides. Wir benötigen eine zukunftsfähige und flächendeckende Mobilfunkversorgung, damit alle Regionen, Haushalte und Unternehmen gleichermaßen von den Vorzügen der Digitalisierung profitieren können – nicht nur in den großen Ballungszentren, sondern gerade auch in ländlichen Regionen. Die Mobilfunknetzbetreiber und die Bundesregierung haben daher vereinbart, dass bis spätestens Ende 2020 99 Prozent aller Haushalte bundesweit mit dem 4G-Netz versorgt werden und bis Ende 2024 über alle Netze hinweg 99,7 Prozent der Haushalte und 95 Prozent der Fläche. Darüber hinaus hat die Bundesregierung im November 2019 in ihrer Mobilfunkstrategie Maßnahmen beschlossen, um die Netzabdeckung in Deutschland weiter zu verbessern. Unter anderem soll durch ein Förderprogramm die Erschließung von bis zu 5.000 Mobilfunkstandorten finanziell unterstützt werden, die ohne staatliche Maßnahmen absehbar nicht versorgt werden. Mit den ergänzenden Maßnahmen der Mobilfunkstrategie werden wir eine Versorgung von mindestens 99,95 Prozent der Haushalte und 97,5 Prozent der Fläche Deutschlands erreichen.

Wer 5G nutzen möchte, wird in der Tat zukünftig neue, 5G-fähige Endgeräte benötigen. Die aktuell gängigen Mobilfunkanwendungen wie mobiles Telefonieren und Surfen im Internet bleiben mit dem 4G-Netz weiterhin möglich. Hierfür können Geräte, die 4G-fähig sind, auch weiterhin genutzt werden. Bei den üblichen Verbraucherprodukten, wie etwa Smartphones oder Tablets, wird es keine relevanten Unterschiede zwischen den heutigen 4G-Geräten und den in absehbarer Zeit erhältlichen 5G-Geräten geben. Diese Geräte werden automatisch zwischen der Nutzung von 4G und 5G hin- und herschalten können. Etwas anderes gilt jedoch für ältere Modelle, die lediglich das 3G-Netz nutzen können. Das 3G-Netz wird nicht mehr ausgebaut und nach und nach reduziert. Um von einer möglichst guten Netzabdeckung profitieren zu können, sollten daher 4G-fähige Endgeräte verwendet werden und Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sicherstellen, dass sie bei ihrem Anbieter auch tatsächlich Zugang zum 4G-Netz gebucht haben.

Ausbau der Mobilfunknetze

Der Ausbau von 4G und der Aufbau von 5G wird durch die Netzbetreiber in enger Abstimmung mit den Kommunen erfolgen. Die Kommunen werden über die Errichtung einer Funkanlage vom Netzbetreiber informiert. Der Kommune steht bei neuen Funkanlagen überdies ein Stellungnahme- und Erörterungsrecht zu. Die Ergebnisse dieser Beteiligung muss der Netzbetreiber berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Netzbetreiber auch die Bürgerinnen und Bürger informieren und den konstruktiven Dialog suchen. Erste Ausbauschwerpunkte für den 5G-Mobilfunkstandard bilden dicht besiedelte Gebiete sowie Gewerbe- und Industriegebiete. Auch an Verkehrswegen wird ein frühzeitiger Ausbau angestrebt. Voraussetzung für den 5G-Ausbau ist der Aufbau neuer 5G-Basisstationen, die an das Glasfasernetz angeschlossen sein müssen. Durch die möglichst einfache Nutzung vorhandener Infrastrukturen wie z.B. Leerrohre, sowie den Zugriff auf vorhandene gebäudeinterne Infrastrukturen kann der Ausbau wirksam unterstützt und erleichtert werden. Das BMDV hat hierzu eine Broschüre erstellt, die die Mitnutzungspotentiale kommunaler Trägerinfrastrukturen identifiziert und Anforderungen für ihre Bereitstellung definiert. Bei neuen Mobilfunkstandorten ist es wichtig, dass sie sich in die Netzstruktur der Mobilfunkunternehmen einpassen und insgesamt eine sinnvolle Netzstruktur ergeben. Daher ist eine Ausweisung von konkreten Gebieten für die Aufstellung neuer Mobilfunkmasten durch die Kommunen, ohne Abstimmung mit den Betreibern, wenig zielführend. Die Kommunen werden von den Netzbetreibern bei der Auswahl eines neuen Standortes in jedem Fall um Stellungnahme gebeten. Die Ergebnisse dieser Beteiligung haben die Mobilfunknetzbetreiber so gut wie möglich kompromissorientiert in ihren Planungsprozess einzubeziehen. Aber auch bei Standortsuchen ohne die Unterstützung von Kommunen und Gemeinden sind die Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet, unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, die jeweilige Kommune oder Gemeinde konsensorientiert zu beteiligen.

Kommunen können Förderinstrumente aus der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern beziehen. Einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Programme finden Sie in der Förderdatenbank. Auf Bundesebene haben Kommunen einen starken Ansprechpartner in punkto Mobilfunkausbau: Die sogenannte Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG). Die MIG unterstützt dort, wo private Unternehmen nicht bauen. Sie organisiert den vom Bund geförderten Mobilfunkausbau in Regionen, in denen die privaten Netzbetreiber nicht in neue Standorte investieren. Sie wird für den Bau von bis zu 5.000 neuen Masten sorgen, die ihre Umgebung mindestens mit 4G-Mobilfunk versorgen. Wie genau das Förderverfahren funktioniert und welche Kommunen sich dafür qualifizieren, erfahren Sie auf der Website der MIG. Eine hilfreiche Übersicht zu sämtlichen Förderprogrammen zum Ausbau digitaler Infrastrukturen im Allgemeinen – auch über den 5G-Ausbau hinaus – liefert das [Gigabitbüro des Bundes](https://gigabitbuero.de/thema/foerderung). Benötigen Kommunen Unterstützung bei der Kommunikation zum 5G-Ausbau, so können Sie sich gerne jederzeit an die Dialoginitiative „Deutschland spricht über 5G“ wenden. Wir stiften Dialog, vermitteln Expertinnen und Experten und organisieren Informationsveranstaltungen. Mehr zu unserem Angebot für Kommunen erfahren Sie hier. Zudem bieten wir einen Leitfaden zum Umgang mit Konfliktsituationen in Realisierungsprozessen des Mobilfunkausbaus vor Ort. Darin finden Sie Anlaufstellen für die Klärung von Sachverhalten und Konflikten sowie wichtige Zugriffe auf zur Verfügung stehende Handreichungen und Karten.

5G funktioniert bereits in vielen Teilen Deutschlands. Der 5G-Ausbau erfolgt durch die vier Mobilfunkunternehmen Deutsche Telekom AG, Telefónica Deutschland Holding AG, Vodafone GmbH und die 1&1 AG. Die EMF-Karte der Bundesnetzagentur (BNetzA) verzeichnet alle Mobilfunkstandorte, die eine Standortbescheinigung haben, sowie viele Kleinzellen. Das Mobilfunk-Monitoring im Gigabitgrundbuch bietet eine Übersicht der aktuellen Mobilfunknetzabdeckung, inklusive 5G. Die einzelnen Netzbetreiber informieren auf ihren Unternehmensseiten auch über den Auf- und Ausbau von 5G:

Kleinzellen (oder „small cells“) sind ortsfeste Sendeanlagen des Mobilfunks, die eine geringe Sendeleistung aufweisen und daher einen kleinen Bereich versorgen. Kleinzellen kommen insbesondere an Orten mit besonders hoher Nachfrage und Nutzerdichte zum Einsatz. Sie ergänzen 4G- und 5G-Mobilfunkzellen. Typische Orte für Kleinzellen sind zum Beispiel Innenstädte, Flughäfen, Bahnhöfe, Veranstaltungszentren, Geschäftszentren, Sportstadien, Räume innerhalb von Zügen oder entlang von Verkehrswegen.

Ziel der Bundesregierung ist eine zukunftsfähige und flächendeckende Mobilfunkversorgung, damit alle Regionen, Haushalte und Unternehmen gleichermaßen von den Vorzügen der Digitalisierung profitieren können – nicht nur in den großen Ballungszentren, sondern gerade auch in ländlichen Regionen. Im November 2019 hat die Bundesregierung daher ihre Mobilfunkstrategie beschlossen, in der sie einen Mix verschiedener Maßnahmen beschreibt, um die Mobilfunknetzabdeckung in Deutschland zu verbessern. Dazu gehört u .a. ein Mobilfunkförderprogramm, mit dem bis zu 5.000 unterversorgte Mobilfunkstandorte mindestens mit 4G erschlossen werden sollen. Zudem hat der Bund mit den Versorgungsauflagen aus der 5G-Frequenzvergabe 2019 wichtige Impulse für den 5G-Netzausbau in Deutschland gesetzt. Eine interaktive Karte der Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt die von den Netzbetreibern übermittelten Informationen über die Mobilfunknetzabdeckung dar. Abgebildet ist die Flächenabdeckung mit den Mobilfunkstandards 2G, 4G und 5G. Die Standorte von Sendeanlagen sind in der EMF-Datenbank der BNetzA veröffentlicht.

Für 5G wird in Deutschland keine vollkommen neue Mobilfunkinfrastruktur gebaut. Vielerorts kann die 5G-Technik an bereits bestehenden Standorten nachgerüstet werden. Es können sozusagen „Mehrgenerationen-Funkanlagenstandorte“ entstehen. Neue Funkanlagenstandorte sind dann erforderlich, wenn ein Gebiet bisher unversorgt war (weiße Flecken) und anders, also über bestehende Infrastrukturen, nicht bedarfsgerecht versorgt werden kann. Eine Mobilfunkzelle wird durch eine Basisstation gebildet: Den optimalen Standort einer solchen Basisstation bestimmen die Betreiber nicht zufällig, sondern über ein computergestütztes Verfahren. Dieses Netzplanungsverfahren bezieht landschaftliche Gegebenheiten mit ein, wie zum Beispiel die Bebauung und den Pflanzenbewuchs vor Ort. Außerdem erstellt es eine Prognose darüber, wie sich der Datenverkehr und beispielsweise die Anzahl der Telefonate am Standort entwickeln werden. Ist ein geeigneter Standort gefunden, kommt die Bundesnetzagentur (BNetzA) ins Spiel. Sie überwacht die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften und führt das Standortverfahren durch. Nähere Regelungen zum Standortverfahren enthält die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Das Verfahren wird für alle Technologien angewandt: für Mobilfunk von 2G, 4G bis 5G sowie auch für Rundfunk und BOS-Funk, der von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, zum Beispiel der Polizei oder Feuerwehr, genutzt wird. Das Standortverfahren erfolgt für jeden Standort separat vor der Inbetriebnahme und wird mit der Erteilung einer Standortbescheinigung abgeschlossen. Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die BNetzA den Sicherheitsabstand, der erforderlich ist, um jederzeit die Grenzwerte zum Schutz von Personen einzuhalten. Die BNetzA erteilt eine Standortbescheinigung, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des sogenannten „kontrollierbaren Bereichs“ liegt: Hier kann der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen – etwa, indem der Zugang zu einem Dach verschlossen ist. Der kontrollierbare Bereich kann aber auch hoch oben auf einem Mast sein – hier ist der Zutritt von Personen ausgeschlossen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verweigert die BNetzA die Erteilung einer Standortbescheinigung, und die beantragte Funkanlage darf nicht in Betrieb genommen werden. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände werden in der EMF-Datenbank der BNetzA für jeden genehmigten Standort veröffentlicht.

Nein, teilweise kann sogar das Gegenteil korrekt sein, denn: Es gibt verschiedene Kriterien, die den Wert einer Immobilie beeinflussen. Entscheidend sind unter anderem die aktuelle Marktlage, der Zustand, die Grundstücksgröße, die Lage und die Umgebung des zu bewertenden Objekts. Auch die Infrastruktur spielt eine wichtige Rolle. Neben einer guten Verkehrsanbindung kann auch die Anbindung an das Internet und das Mobilfunknetz den Preis sogar steigern. Gerade in der heutigen Zeit, in der viele Menschen von zu Hause arbeiten, wird die digitale Infrastruktur immer wichtiger. Sie steigert die Attraktivität und Lebensqualität eines Wohnortes und damit auch den Wert einer Immobilie. Eine Mobilfunkanlage, die zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur beiträgt, kann sich daher positiv auf den Immobilienwert auswirken. Es gibt allerdings keine Studien, die eine Wertsteigerung oder Wertminderung eindeutig belegen.

Gleichzeitig gibt es Menschen, die sich durch eine Mobilfunkanlage in der Nähe oder direkt auf dem Gebäude gestört fühlen oder gesundheitliche Auswirkungen befürchten. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft gibt es jedoch keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland geltenden Grenzwerte ausgesetzt sind. Diese sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt. Sie gelten für ortsfeste Sendeanlagen oberhalb einer bestimmten Sendeleistung. Für diese muss von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung ausgestellt werden, in der die einzuhaltenden Sicherheitsabstände festgelegt sind. Der Betreiber der Funkanlage hat dafür zu sorgen, dass sich keine unbefugten Personen in diesem Bereich aufhalten.

Kaufinteressentinnen und -interessenten können eine Mobilfunkanlage in der Nähe ihrer Wunschimmobilie als kritisch wahrnehmen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Anlage, die als objektive Kriterien die Wertermittlung beeinflussen könnten, liegen jedoch nicht vor.

Intelligente Stromzähler, sogenannte Smart Meter, werden seit 2020 schrittweise bei Großkunden, die jährlich zwischen 6.000 kWh und 100.000 kWh nutzen, eingebaut. Sie bestehen aus einem elektronischen Messgerät, das den Verbrauch sekundengenau erfasst, und einem System zur Übertragung der Daten zum Server des jeweiligen Versorgungsunternehmens oder Messstellenbetreibers. Einige Systeme nutzen hochfrequente elektromagnetische Felder zur kabellosen Datenübertragung. Nach aktuellem Wissensstand tragen die Systeme nur wenig zur Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern (EMF) bei, sodass Auswirkungen auf die Gesundheit kaum zu erwarten sind. Ähnliches gilt für funkbasierte Rauchmelder. Im Regelbetrieb funkt dieser nur für wenige Hundertstelsekunden innerhalb einer Stunde, um die Funk- strecke zu prüfen. Für funkende Smart Meter und Rauchwarnmelder gilt: Diese Geräte dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung besitzen. Mit der CE-Kennzeichnung ist sichergestellt, dass der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern gewährleistet ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt hierzu eine Marktüberwachung durch. Geräte ohne CE-Kennzeichnung müssen vom Markt genommen werden.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung bedeutet, dass jeder Mensch in seinen eigenen vier Wänden grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen ist. Die Polizei darf nur dann Überwachungsmaßnahmen durchführen oder die Wohnung betreten, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt. Das Eindringen von Immissionen, sei es nun Licht oder Mobilfunkstrahlung, in den privaten Bereich ist damit nicht angesprochen. Einwirkungen aus der Umwelt auf den Menschen wie Lärm oder Abgase oder eben Formen von Strahlung, zum Beispiel Licht, gehören zu unserem Alltag. Lärm und Licht können in unsere Wohnungen eindringen, genauso wie Mobilfunkstrahlung. Immissionen können ab einem bestimmten Pegel schädlich sein, Geräusche zu laut, Licht zu hell, Mobilfunkstrahlung zu intensiv. Genau um das zu verhindern, gibt es für eine Reihe von Immissionen Grenzwerte, so auch für die elektromagnetischen Felder von Mobilfunkbasisstationen ab einer bestimmten Sendeleistung. Die Grenzwerte sind so festgelegt, dass sie von einer möglichen Wirkungsschwelle, also dem Punkt, ab dem mit einer möglichen Wirkung zu rechnen ist, noch weit entfernt sind. Durch solche Anlagen können nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand also keine gesundheitlichen Risiken für die Bewohner hervorgerufen werden. Auch mit Blick auf 5G hielt die Strahlenschutzkommission (SSK) 2021 fest: Es gibt keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind.

Untersuchungen im Rahmen des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms haben ergeben, dass Immissionen von WLAN- und Bluetooth-Geräten in typischen Heim- oder Büroumgebungen deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Über die Produktsicherheit sind handelsübliche WLAN-Router so geregelt, dass die international empfohlenen Grenzwerte nach wenigen Zentimetern Abstand eingehalten werden. Die Grenzwerte sind von den Schwellenwerten für tatsächliche gesundheitliche Wirkungen unter der Anwendung von Reduktionsfaktoren abgeleitet. Erst bei einer deutlichen Überschreitung kann es zu gesundheitsrelevanten Wirkungen kommen. Die Reduktionsfaktoren stellen unter anderem sicher, dass z. B. auch möglicherweise empfindlichere Personengruppen wie Alte, Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder geschützt sind.

Ebenso wie andere Länder in Europa setzt Deutschland darauf, dass unterschiedliche private Unternehmen Mobilfunknetze betreiben. Die Unternehmen stehen im Wettbewerb um die Mobilfunkkunden und müssen sich daher immer wieder bemühen, ihren Kundinnen und Kunden attraktive Angebote zu machen. Sonst könnten diese zu einem anderen Anbieter wechseln. Um ihre Kundinnen und Kunden zu halten und möglichst auch neue zu gewinnen, müssen sich die Netzbetreiber immer wieder anstrengen, ihre Netze besser auszubauen und günstige Preise anzubieten. Davon profitieren vor allem die Bürgerinnen und Bürger. Denn der Wettbewerbsdruck auf die Unternehmen gewährleistet technische Innovationen und bessere Netzstandards zu möglichst guten Konditionen und Preisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Zugleich ist der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass eine ausreichende und angemessene Mobilfunkversorgung sichergestellt wird. Dies geschieht insbesondere, indem die Netzbetreiber die für den Netzaufbau notwendigen Frequenzen nur erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihr Netz mindestens in einer bestimmten Qualität auszubauen (z. B. Mindestvorgaben für Bandbreiten und Netzabdeckung bezogen auf die Zahl der Haushalte). Es gibt allerdings auch Kooperationen zwischen den Mobilfunkbetreibern. Beispielsweise haben diese seit 2001 in einer freiwilligen Selbstverpflichtung zugesagt,in Abstimmung mit den Kommunen möglichst eine gemeinsame Nutzung von Standorten anzustreben. Zwischen November 2019 und Januar 2021 haben die drei Mobilfunknetzbetreiber untereinander Kooperationsvereinbarungen in den Bereichen „Whitespot-Sharing“, „Greyspot-Sharing“ und „3G-Refarming“ abgeschlossen und werden auf diesem Wege in den nächsten Jahren tausende Basisstationen gemeinsam nutzen. Whitespot steht dabei für Gebiete ohne Handyempfang, Greyspot für ein Gebiet, in dem nur ein Mobilfunknetzbetreiber sendet. Beim 3G-Refarming werden ehemalige 3G-Sendemasten auf LTE und 5G umgerüstet. Diese Kooperationen werden einen erheblichen Mehrwert unter Vermeidung des Baus zusätzlicher Basisstationen schaffen. Insbesondere in Gebieten mit hoher Nachfrage sind dem aber technische Grenzen gesetzt. Dort wird häufig die an einem Mast- oder Dachstandort mögliche Kapazität schon von einem Netzbetreiber ausgeschöpft, um die Versorgung in seinem Netz sicherzustellen.

Der Mobilfunkstandard 5G wird ein wesentlicher Bestandteil künftiger Gigabit-Netze sein. Die steigenden Qualitätsanforderungen an die mobile Kommunikation in einer vollständig vernetzten Gesellschaft werden sehr viel umfassender sein als bisher, z.B. in Bezug auf Verfügbarkeit, Latenz und höherer Datenrate. Zur Abdeckung der Anforderungen der Gigabit-Gesellschaft sind daher Glasfasernetze und der 5G-Ausbau entscheidend. Voraussetzung für den 5G-Ausbau ist der Aufbau neuer 5G-Basisstationen. Diese müssen für die Sicherstellung einer vollen Leistungsfähigkeit an das Glasfasernetz angebunden sein. Jeder Meter Glasfaser, der für einen Festnetzanschluss verlegt wird, zahlt daher auch auf die Verbesserung des Mobilfunknetzes ein, da somit der Aufbau neuer Mobilfunkstandorte bzw. die Anbindung bestehender Standorte mit Glasfaser zu geringeren Kosten ermöglicht wird. Das Breitbandförderprogramm des Bundes sorgt für eine Verdichtung von Glasfaserinfrastrukturen gerade auch im ländlichen Raum und schafft somit auch eine Voraussetzung für eine künftige flächendeckende Verfügbarkeit von 5G. Glasfaser bietet die damit adäquaten Möglichkeiten zur energieeffizienten und skalierbaren Kapazitätserweiterung von Mobilfunkzugangsnetzen.

Die Kommunen haben beim Mobilfunkausbau einen wichtigen Beitrag zu leisten. Zum einen verfügen sie oft selbst über Grundstücke oder Gebäude, die sie im Interesse einer guten Versorgung zur Verfügung stellen können. Zum anderen sind die Kommunen erste Ansprechpartnerin und Interessenvertretung für die örtliche Bevölkerung. Bereits seit 2001 besteht eine Mobilfunkvereinbarung zwischen den Netzbetreibern und den kommunalen Spitzenverbänden, die den Kommunen ein Mitspracherecht bei neuen Mobilfunkstandorten zusichern. Zudem leitet sich aus der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImschV) eine rechtliche Pflicht der Netzbetreiber ab, die Kommune anzuhören, den Ausbau zu erörtern und die Ergebnisse dieser Beteiligung zu berücksichtigen. Diesen Vorschlägen müssen die Mobilfunknetzbetreiber aber nicht folgen, sofern sie sich ökonomisch oder technisch als ungeeignet erweisen.

Der Bedarf an breitbandiger Mobilfunkversorgung nimmt rasant zu. Die Mobilfunknetze müssen infolgedessen stark wachsende Datenmengen bewältigen. Daher modernisieren die Netzbetreiber ihre Netze nahezu flächendeckend. Konkret wird ein Teil des UMTS-Frequenzspektrums im Bereich von 2,1 GHz für die Mobilfunkstandards LTE und 5G umgewidmet (Refarming). Im 2,1 GHz Spektrum kann mit Dynamic Spectrum Sharing (DSS) sowohl für 4G als auch für 5G den Nutzern eine deutlich höhere Datenrate und größere Kapazitäten angeboten werden. Die Netzbetreiber haben dieses Vorhaben im Vorfeld mit der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände – Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Landkreistag – abgestimmt. Die Verbände sehen in der Maßnahme eine klassische Modernisierung der Bestandsnetze, welche keinen erneuten Beteiligungsprozess gemäß Mobilfunkvereinbarung auslöst. Die Antennenanlage wird nicht verändert, lediglich ein technischer Baustein wird in der Systemtechnik der einzelnen Mobilfunkanlage getauscht. Durch die Maßnahme kommt es zu keiner Änderung der genehmigten Sendeleistung, die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur (BNetzA), bleibt bestehen. Bei Refarming handelt es sich somit um eine Modernisierungsmaßnahme der Bestandstechnik. Davon unbenommen sind bei allen Erweiterungen die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des Immissionsschutzes sowie des Baurechts. Da der Mobilfunkstandort bereits existiert, entfällt bei Erweiterungen die Anzeige des Suchkreises, die Kommune wird jedoch schriftlich über die Maßnahme informiert. Der Grund dafür ist, dass Bestandsstandorte in aller Regel eine optimale Kombination aus funktechnischen Erfordernissen und wirtschaftlichen Überlegungen darstellen und daher Alternativstandorte nicht in Betracht gezogen werden. Dieses Vorgehen ist Teil der Vereinbarung zum Informationsaustausch beim Ausbau der Mobilfunknetze, die die kommunalen Spitzenverbände und die vier deutschen Mobilfunkunternehmen 2021 überarbeitet und unterzeichnet haben. Die gesamte Vereinbarung finden Sie hier: https://www.dstgb.de/themen/mobilfunk/mobilfunkvereinbarung-2020/ Alle Netzbetreiber haben AnsprechpartnerInnen zur Beantwortung von Fragen der Kommunen, die auch für tiefergehende Diskussionen zur Verfügung stehen. Die AnsprechpartnerInnen werden im Informationsschreiben angegeben. Bei Bedarf können Kommunen Ihren Ansprechpartner auch über das Informationszentrum Mobilfunk in Erfahrung bringen.

Planung und Aufbau eines Mobilfunknetzes liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Mobilfunknetzunternehmen. Sie wählen die Standorte für Mobilfunkmasten auf Basis ihrer Funknetz- und Versorgungsplanung aus. Gleichzeitig verpflichten sich die Netzbetreiber bereits seit 2001, den Netzaufbau eng mit den Kommunen abzustimmen und sie bei der Auswahl der Standorte zu beteiligen. Die Netzbetreiber nutzen zur Planung computergestützte Verfahren: Die Technologie berechnet topografische Verhältnisse, Gebäude und Bewuchs ebenso mit ein, wie das geschätzte Kommunikationsaufkommen und die benötigten Datenraten. Für Standorte, an denen Mastbauten erforderlich werden, beauftragen alle Netzbetreiber regelmäßig so genannte Tower Companies. Diese Firmen sind auf den Bau und Unterhalt von Maststandorten spezialisiert, erschließen den Standort nach den genannten Bedingungen der Netzbetreiber und stellen den gebauten Mast auch anderen Betreibern zur Verfügung. Eigentümer des Masts ist die Tower Company. Der Netzbetreiber schließt mit ihr einen Mietvertrag und bleibt verantwortlich für den Aufbau und Betrieb der darauf installierten Mobilfunkanlage.

Für die bisherigen Mobilfunktechniken (GSM, UMTS, LTE) werden in der Regel Sektorantennen genutzt. Diese geben, wie der Name bereits nahelegt, ihr Signal nicht gleichmäßig rundherum ab, sondern besitzen ausgeprägte Hauptstrahlrichtungen innerhalb eines Teilabschnitts (Sektors). Der typische Aufbau eines Mobilfunkstandortes besteht daher aus drei um 120 Grad versetzt angeordneten Antennen, die jeweils zur Versorgung eines Sektors von 120 Grad eingesetzt werden. Das ist deutlich an allen Mobilfunksendemasten zu erkennen. Werden alle drei Antennen mit einer identischen Sendeleistung betrieben, ergibt sich in Summe annähernd eine gleichmäßige Rundumstrahlung. Die Einführung von 5G ist mit der Nutzung von sogenannten „Massive-MIMO-Antennen“ verbunden, welche meist ebenfalls in einer Anordnung von drei Antennen im Winkelabstand von 120 Grad betrieben werden. Siehe Schaubild „So sieht eine Basisstation aus“ auf dieser Website unter „Infografiken“.

Neu ist, dass die für 5G genutzten Massive-MIMO-Antennen mit dem sogenannten Beamforming ihr Funksignal gezielt auf den Bereich ausrichten können, an dem sich Nutzerinnen und Nutzer befinden. Dabei ist die Abstrahlbreite kleiner als bisher bei den herkömmlichen Antennen. Die Sendeleistung wird also nicht mehr großflächig in Bereiche abgegeben, sondern es wird fokussiert in die tatsächlich benötigte Richtung abgestrahlt. Durch diese zielgerichtete Abgabe sinkt die Strahlung in den Bereichen, die ausgespart werden. Für Beamforming werden ausschließlich Frequenzen im Bereich 3,6 GHz und höher genutzt. Im Vergleich zu niedrigeren Frequenzen haben diese eine geringere Reichweite bei gleicher Sendeleistung, ermöglichen jedoch eine höhere Bandbreite. Somit wird Beamforming vorrangig dort zum Einsatz kommen, wo viele Nutzerinnen und Nutzer gleichzeitig auf das Mobilfunknetz zugreifen – also in großen Städten und Ballungszentren und weniger in ländlichen Gegenden. Die Sendeleistung, mit der diese Antennen betrieben werden, liegt in vergleichbaren Größenordnungen zu der von herkömmlichen Antennen. Beim Standortverfahren zur Erteilung der Standortbescheinigung werden Massive-MIMO-Antennen anhand ihres einhüllenden Antennendiagramms bei maximaler Sendeleistung bewertet. Dabei wird angenommen, dass die Antenne in alle möglichen Richtungen gleichzeitig und dauerhaft mit maximaler Sendeleistung abstrahlt. Somit ist die Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte für elektromagnetische Felder außerhalb der Sicherheitsabstände für alle Betriebssituationen der Antenne gewährleistet. Zudem ist zu bedenken: Auch beim 5G-Mobilfunk ist nicht die von der Basisstation ausgehende Strahlung maßgeblich für die persönliche Gesamtexposition, sondern vorrangig die Funkbelastung durch das eigene Endgerät. Werden zusätzliche Basisstationen in bestehenden oder neuen Netzen aufgebaut, steigt jedoch die Anzahl der Sendeanlagen und sie rücken näher an den Menschen heran. Ob wir also in Zukunft durch 5G insgesamt mehr Strahlung ausgesetzt sind, wird beobachtet und untersucht. Auf jeden Fall werden die gesetzlichen Grenzwerte auch weiterhin sehr deutlich unterschritten.

Mobilfunk-Standortkonzepte (auch Standortgutachten genannt) werden meist von Bürgerinitiativen sowie Mobilfunkkritikerinnen und -kritikern gefordert, wenn das Netz in einem bestimmten Gebiet, zum Beispiel einer Wohngegend, ausgebaut werden soll. Ziel eines solchen Konzepts soll sein, die Immission durch Mobilfunksendeanlagen zu minimieren. Dazu müssen Gemeinden einen Gutachter beauftragen, der für seine Arbeit oft fünfstellige Beträge verlangt. Der Gutachter prüft, welche Immissionen in der Umgebung durch den geplanten Ausbau entstehen können und ob es besser geeignete Standorte gibt, die eine geringere Belastung der Bevölkerung versprechen. Wird so ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht oft die Erwartung, dass es die Standorte von Mobilfunkanlagen abschließend regelt, den Aufbau neuer Standorte an bestimmten Orten vermeiden kann und zudem dazu führt, dass auch bestehende und umstrittene Standorte aufgegeben werden. Dies ist meist nicht der Fall. Solche Gutachten sind aus mehreren Gründen problematisch und ineffizient: Zum einen betrachten Standortkonzepte ausschließlich die Immissionen der Basisstationen, nicht aber die der Endgeräte. Von diesen geht jedoch der weitaus größere Anteil an Strahlung aus, die Menschen im Alltag begegnet. Somit müsste für eine Minimierung der Immissionen die Gesamtheit aus Endgeräten und Basisstationen in Betracht gezogen werden. Bei Einhaltung der in Deutschland geltenden Grenzwerte und der an Mobiltelefone gestellten Anforderungen gibt es allerdings keine belastbaren Hinweise für gesundheitliche Risiken durch Mobilfunkstrahlung. Nicht zuletzt führt eine verbesserte Mobilfunkversorgung dazu, dass sich die persönliche Gesamtexposition durch Endgeräte verringert, da diese ihre Sendeleistung in einem dichteren Netz an Basisstationen automatisch herunterfahren. Weiterhin muss die Mobilfunk-Netzplanung viele Faktoren berücksichtigen: Wie hoch ist die Nachfrage nach Mobilfunk und wie wird sie sich entwickeln? Wie sind die geografischen Gegebenheiten? Welche Gebäude, Bäume und Berge können die Versorgung beeinflussen? Im Gegensatz zu den Netzbetreibern liegen den externen Gutachtern diese Informationen oft nicht vor und sie können sich deshalb nur auf Feldstärkenberechnungen stützen. Ergeben sich zum Beispiel durch nicht vorhersehbare Entwicklungen Veränderungen in der Standortauswahl, so muss das Standortkonzept mit hohem finanziellem und technischem Aufwand angepasst werden. Zudem sind die vom Gutachter vorgeschlagenen Standorte nicht immer verfügbar, da die Gebäudeeigentümer nicht vermieten oder bauliche Gründe dagegensprechen. Bereits genutzte Standorte können ebenfalls nicht ohne Weiteres aufgegeben werden, da sie an Verpflichtungen, wie zum Beispiel langfristige Verträge mit den Mobilfunknetzbetreibern, geknüpft sind. Ein Standortkonzept kann immer nur eine Momentaufnahme in der Planung widerspiegeln und berücksichtigt daher auch nicht die technische Weiterentwicklung des Mobilfunks. Auch hier kann es zu erheblichen Folgekosten kommen, wenn das Konzept zum Beispiel aufgrund neuer Basisstationen angepasst werden muss. Weiterhin verringern solche Konzepte nicht die von den Nutzerinnen und Nutzern geforderten Datenmengen. Seit Jahren wächst die Nachfrage nach mobilen Daten. Die Netzverdichtung erfolgt in der Regel, um diesen zunehmenden Datenverkehr abzuwickeln. Eine Umplanung führt dabei regelmäßig zu einer Umverteilung der Immission: Manche Bürgerinnen und Bürger erfahren eine geringere Belastung, während wiederum andere höheren Immissionen ausgesetzt sein können. Rechtlich gesehen ist es Gemeinden nicht verwehrt, Standortplanungen für Mobilfunkanlagen vorzunehmen, wenn dafür ein städtebaulicher Anlass besteht. Sie dürfen sich aber nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder -verordnungsgebers stellen und etwa andere oder niedrigere Grenzwerte festlegen. Zudem müssen sie in Betracht ziehen, dass der große Teil der Bevölkerung an einer flächendeckenden und angemessenen Mobilfunkversorgung interessiert ist. Mobilfunk-Standortkonzepte planen, wie sich zeigt, oft an den Netzbetreibern vorbei und nicht selten werden die Gutachten ohne weitere Beachtung von den Gemeinden zu den Akten gelegt. Eine sinnvolle Alternative ist zum einen der Dialog aller Beteiligten: kommunaler Entscheidungsträger, Mobilfunkbetreiber sowie Bürgerinnen und Bürger. Zum anderen können die für das Standortkonzept eingesparten Gelder für Messungen im Rahmen des Mobilfunkaus- oder -neubaus genutzt werden, die sehr viel effektiver dazu beitragen, diesen transparent zu gestalten und somit den Ängsten und Sorgen der Bürgerinnen und Bürger zu begegnen. Detaillierte Ausführungen zu den Möglichkeiten und Grenzen von Mobilfunk-Standortkonzepten können beim Bayerischen Landesamt für Umwelt nachgelesen werden.

Nach heutigem Forschungsstand und bei Einhaltung der in Deutschland geltenden Personenschutzgrenzwerte gibt es keine Belege für gesundheitliche Risiken durch Mobilfunkstrahlung. Die Grenzwerte werden beim Betrieb von Mobilfunkanlagen unterschritten, meistens sogar weit. Ihre Einhaltung unterliegt strengen Kontrollen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Wird ein Grundstück für den Betrieb einer Mobilfunkanlage vermietet, so wird ein Vertrag darüber abgeschlossen. Dieser Vertrag verpflichtet den Betreiber der Mobilfunkanlage üblicherweise dazu, ihren Betrieb entsprechend anzupassen, sollten die gesetzlichen Vorgaben dafür geändert werden. In einem vom Landgericht Münster entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde geklagt, da sie einen Mietvertrag über eine auf ihrem Grundstück befindliche Mobilfunkanlage vorzeitig beenden wollte. Dabei berief sich die Gemeinde auf das angebliche Bestehen „unkalkulierbarer Haftungsrisiken“ aus dem Mietvertrag. Das Landgericht Münster lehnte die Klage ab und entschied, dass die klagende Gemeinde nicht das Recht hat, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Es nahm dabei Bezug auf den aktuellen Forschungsstand, der besagt, dass bei einer Strahlenexposition unterhalb der Grenzwerte, die in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt sind, nicht von einer Gesundheitsgefährdung und damit auch nicht von erheblichen Haftungsrisiken für die Gemeinde auszugehen ist. Aus dem Urteil folgt, dass für eine Gemeinde keine unkalkulierbaren Haftungsrisiken bestehen, wenn sie den Betreibern von Mobilfunkanlagen Grundstücke überlässt. Es bestehen auch keine die Gemeinde belastende Sonderregelungen zur Haftung. Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung in Deutschland. Was den Umfang der Haftung betrifft, so wies das Landgericht Münster in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es sich im entschiedenen Fall um eine sogenannte „Zustandsstörer-Haftung“ handelt: Das bedeutet, es haftet derjenige, der zwar nicht selbst gehandelt, aber die Gewalt über die Sache hat, die die Störung verursacht – sprich der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Mobilfunkmast steht. Diese Haftung des Zustandsstörers begründet jedoch keine Schadensersatzansprüche, sondern nur Beseitigungsansprüche. Sollte sich im Laufe der Zeit herausstellen, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden oder sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse dazu führen, dass die von Mobilfunkmasten ausgehende Strahlung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Wirkungen neu bewertet werden muss, würde die Gemeinde ihren Pflichten genügen, wenn sie alles Zumutbare unternimmt, um die Störung zu beseitigen (zum Beispiel Kündigung des Mietvertrags und danach Abbau des Funkmastes). Eine Haftung auf Schadenersatz (zum Beispiel, wenn Ersatz für erlittene Gesundheitsschäden oder die Übernahme von Behandlungskosten geschädigter Nachbarinnen und Nachbarn gefordert werden würden) ist aus der Haftung als Zustandsstörer nicht zu befürchten. Diese setzt ein schuldhaftes Handeln, mindestens also fahrlässiges Verhalten, voraus. Allerdings wird man dieses nicht unterstellen können, wenn man sich als Gemeinde bei seinem (Vermietungs-)Verhalten auf den Stand der Wissenschaft verlässt und Betreibern oder Tower Companies auf gemeindlichem Grund gestattet, Mobilfunkmasten aufzustellen, von denen Strahlung nur innerhalb der behördlich erlaubten Grenzwerte ausgeht.

Elektromagnetische Felder

Die in Deutschland geltenden Grenzwerte sind in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegt. Sie gelten für ortsfeste Sendeanlagen oberhalb einer bestimmten Sendeleistung. Für diese muss von der Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung ausgestellt werden: Alle Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr benötigen eine solche Bescheinigung. EIRP steht hierbei für engl. „equivalent isotropically radiated power“ (äquivalente isotrope Strahlungsleistung). Diese Messgröße misst die effektiv abgestrahlte Leistung. In der Standortbescheinigung werden einzuhaltende Sicherheitsabstände ausgewiesen. Der Betreiber der Funkanlage hat sicherzustellen, dass sich keine Unbefugten in diesem Bereich aufhalten. Sendeanlagen mit geringerer Sendeleistung (insbesondere die Kleinzellen) benötigen zwar keine Standortbescheinigung, müssen aber der Bundesnetzagentur angezeigt werden, wenn sie in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz (hierunter fallen die üblichen Mobilfunknetze) betrieben werden. Werden bei Anlagen, deren Betrieb einer Standortbescheinigung bedarf, die Sicherheitsabstände eingehalten, so können die Grenzwerte nicht überschritten werden. Alle diese Regelungen gelten für 5G in gleicher Weise wie für die bisherigen Mobilfunknetze. Die Bundesnetzagentur hat ihre Messvorschriften dahingehend erweitert, dass auch an Funkanlagenstandorten, die mit 5G-Basisstationsantennen ausgestattet oder erweitert werden, die Einhaltung der Schutzvorgaben der 26. BImSchV für die Allgemeinbevölkerung sichergestellt ist. Zudem werden von der Bundesnetzagentur stichprobenartig und auch auf Anforderung Messungen durchgeführt, um die Einhaltung der oben genannten Regelungen zu überprüfen.

Die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgestellte Standortbescheinigung gewährleistet, dass die Grenzwerte außerhalb der zu den Sendeantennen festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten werden. Dazu überprüft die BNetzA, ob sich die von ihr festgelegten Sicherheitsabstände im vom Betreiber kontrollierbaren Bereich befinden. Der Betreiber ist dann für die Einhaltung der Sicherheitsabstände verantwortlich. Die BNetzA prüft bei solchen Anlagen vor Ort stichprobenartig oder auf Anforderung, ob die in der Standortbescheinigung festgelegten Werte eingehalten werden. Durch regelmäßig vorgenommene Messreihen wird die Wirksamkeit des Standortverfahrens dokumentiert. 2020 wurden die Messvorschriften der Bundesnetzagentur auf 5G-Anlagen erweitert. Selbst wenn man direkt in der Abstrahlrichtung eines Sendemastes lebt, ist der Grenzwert in der Regel immer noch sehr deutlich unterschritten. Die Grenzwerte schützen auch besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen wie kranke Menschen oder Kinder. Eine Übersicht über alle standortbescheinigungspflichtigen Sendeanlagen und ihre Sicherheitsabstände hat die Bundesnetzagentur in ihrer öffentlichen Datenbank bereitgestellt. Bei den Kleinzellen wird meist keine Standortbescheinigung benötigt. Die aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes gebotenen Sicherheitsabstände, die bei einer einzelnen Sendeanlage ca. 30 Zentimeter erreichen können, sollen durch Montage in größerer Höhe (deutlich oberhalb der von Menschen erreichbaren, also etwa auf der Höhe einer Straßenlaterne) oder in einer Ummantelung (zum Beispiel innerhalb einer Litfaßsäule) gewährleistet werden. Die Mobilfunknetzbetreiber sagen in einer Selbstverpflichtung zu, auch beim Bau und Betrieb von Kleinzellen die Grenzwerte einzuhalten und den Gesundheitsschutz in gleichem Umfang zu gewährleisten. Die freiwillige Selbstverpflichtung wird seit 2001 regelmäßig fortgeschrieben, zuletzt im Jahr 2023. In ihr sagen die Mobilfunknetzbetreiber auch zu, die seit 2001 bewährten Verfahren zur Information und Partizipation der Kommunen fortzuführen. Die Strahlenschutzkommission (SSK) kam 2021 zu dem Ergebnis, dass auch an 5G-Standorten die Einhaltung der Schutzvorgaben aus der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) für die Allgemeinbevölkerung sichergestellt ist.

Für 5G-Endgeräte gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie für die bisherigen Mobilfunkendgeräte. Nach dem Funkanlagengesetz (FuAG) stehen der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren an oberster Stelle. Nur wenn die Geräte die gesetzliche Vorgabe erfüllen, dass „keine […] Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können“, dürfen sie auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat die Strahlenschutzkommission (SSK) den aktuellen Forschungsstand zu den möglichen gesundheitlichen Risiken und biologischen Wirkungen der beim Mobilfunk verwendeten hochfrequenten elektromagnetischen Felder geprüft. Dabei kam sie 2021 zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Aus Sicht der aktuellen Forschung sind die derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend.

Prinzipiell ändern sich die Art und Form der Signale, über die Informationen übertragen werden, von 4G auf 5G nicht wesentlich. Für die neue 5G-Technik werden zunehmend „intelligente Antennen“ und das sogenannte Beamforming an Orten mit besonders hoher Nachfrage und Nutzerdichte eingesetzt. Das Funksignal wird hierbei gezielt auf den Bereich ausgerichtet, an dem sich Nutzerinnen und Nutzer befinden. Dadurch werden bessere Datenübertragungsraten und höhere Reichweiten möglich. Durch die Richtwirkung dieser Antennen können sich gegebenenfalls größere Sicherheitsabstände als bei 4G-Antennen ergeben. Außerdem kann die Nutzung der Beamforming-Technik zu sehr kleinen Datenpaketen führen. Insgesamt verbessern sich die Frequenznutzung und die Energieeffizienz der Übertragungstechnik, da die elektromagnetischen Felder vorwiegend dorthin gerichtet werden, wo sie zur Datenübertragung benötigt werden. Durch diese zielgerichtete Abgabe sinkt die Strahlung in den Bereichen, die ausgespart werden.

Bei der Forderung nach einem 5G-Moratorium handelt es sich um den Wunsch, den 5G-Mobilfunkausbau auszusetzen, um durch eine umfassende Technikfolgenabschätzung die Sicherheit von 5G-Mobilfunk zu beweisen. Der Begriff der Technikfolgenabschätzung wird beim Thema Mobilfunk oft verwendet, wenn es eigentlich um eine Risikobewertung oder Gefährdungsanalyse geht. Der Forderung nach einer Unbedenklichkeitsgarantie kann die Forschung grundsätzlich nicht nachkommen: Es ist nicht möglich, die vollständige Unschädlichkeit eines Stoffes oder die Abwesenheit einer Einwirkung wissenschaftlich zu beweisen, da nie alle möglichen Situationen, Zustände und Kombinationen getestet werden können. Umgekehrt lässt sich die Forderung nach einem 5G-Moratorium nach Ansicht der Bundesregierung wissenschaftlich nicht untermauern, da sie den aktuellen und umfangreichen Forschungsstand zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks ausblendet: Mögliche gesundheitliche Risiken und biologische Wirkungen und Wirkmechanismen der beim Mobilfunk verwendeten hochfrequenten elektromagnetischen Felder hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) und in darauffolgenden Studien untersucht. Die Ergebnisse des DMF und weiterer aktueller nationaler und internationaler Studien haben keine gesundheitsschädigenden Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder unterhalb der Grenzwerte bestätigt. Die bisherigen Forschungsergebnisse sind dabei weitestgehend auf 5G anwendbar, soweit die gleichen oder benachbarten Frequenzbänder wie bei 3G und 4G oder handelsüblichen WLAN-Routern verwendet werden. Es gibt demnach keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen elektromagnetischen Feldern bisheriger Mobilfunknetze und denjenigen von 5G-Sendeanlagen in diesen Frequenzbereichen. In der Gesamtschau aller vorhandenen Studien und unter Berücksichtigung von deren Qualität kommt das BfS zu dem Fazit: Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gehen von den elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks bei Einhaltung der Grenzwerte keine gesundheitlichen Risiken aus. Auch die Strahlenschutzkommission (SSK) hat den aktuellen Forschungsstand im Auftrag des Bundesumweltministeriums geprüft. Dabei kam sie 2021 zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Aus Sicht der aktuellen Forschung sind diese derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend. Manchmal werden Bedenken wegen 5G-Anwendungen in wesentlich höheren Frequenzbändern (> 20 GHz) geäußert. Wegen der geringen Reichweite werden die höheren 5G-Frequenzbänder voraussichtlich nur eingeschränkt zur Nutzung für den Mobilfunk kommen. Mit steigender Frequenz nimmt die Eindringtiefe elektromagnetischer Wellen in Körpergewebe ab. Im Frequenzbereich oberhalb von 20 GHz beträgt diese noch etwa 1 Millimeter und weniger. Die Energie solcher elektromagnetischer Felder wird an der Körperoberfläche, das heißt an der Haut wie auch den Augen, absorbiert und dadurch abgeschwächt. Zwar sind gesundheitsrelevante Wirkungen im Frequenzbereich über 20 GHz im Vergleich zu bisher genutzten Mobilfunkfrequenzen deutlich weniger gut untersucht, aufgrund der geringen Eindringtiefe sind Wirkungen auf innere Organe infolge direkter Energieabsorption jedoch ausgeschlossen.

Das Vorsorgeprinzip ist ein entscheidendes Element der Risikobewältigung, das in verschiedenen Bereichen der Politik zum Tragen kommt. Es besagt, dass beim Fehlen wissenschaftlicher Gewissheit über das Ausmaß und die Folgen eines Risikos für Mensch und Umwelt, zum Beispiel durch eine neue Technologie, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkung zu ergreifen sind. Die Datenlage zu Mobilfunk ist insgesamt sehr robust, wir wissen also sehr gut Bescheid über die Wirkung elektromagnetischer Felder. Dennoch gibt es – wie in der Forschung üblich – in einzelnen Bereichen noch wissenschaftliche Unsicherheiten in der Risikobewertung. Für Mobilfunk betrifft dies vor allem eine mögliche Langzeitwirkung intensiver Handynutzung, denn das eigene Mobiltelefon ist die mit Abstand stärkste Quelle für diese Art von Strahlung. Hier werden die Grenzwerte, die den Schutz vor gesundheitlichen Risiken sicherstellen, durch Vorkehrungen ergänzt, die im weiteren Sinne der Vorsorge zuzuordnen sind. Dazu zählen die Verringerung der Exposition, die Information der Bevölkerung und die Intensivierung der Forschung. Bürgerinnen und Bürger können durch individuelle Vorsorgemaßnahmen die Einwirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder verringern. Da die Exposition zu einem großen Teil von körpernah betriebenen Endgeräten herrührt, hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unter anderem Empfehlungen für die Nutzung von Endgeräten wie z. B. Handys und Smartphones herausgegeben. Auch das Umweltzeichen „Blauer Engel“ dient der Vorsorge: Damit werden Endgeräte ausgezeichnet, die im Vergleich mit funktionsgleichen Produkten auf dem Markt zu niedrigeren Expositionen führen, also als strahlungsarm bezeichnet werden können. Weitere Informationen zum Thema Vorsorge beim Thema elektromagnetische Felder finden Sie auf dieser Website.

Um die Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder zu schützen, wurden Grenzwerte festgelegt. Sie beruhen auf Empfehlungen der „Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung“ (ICNIRP) und der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK). Sie wurden mit dem Ziel entwickelt, vor den wissenschaftlich nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken zu schützen. Die Grenzwerte sind auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BImSchV) festgelegt. Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, also Sendemasten mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von mindestens 10 Watt, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 KHz bis 300 GHz erzeugen. Sie trat 1997 in Kraft und wurde 2013 überarbeitet. Weil die öffentlichen Mobilfunknetze Mobilfunkdienste (GSM, UMTS, LTE und 5G) in unterschiedlichen Sendefrequenzbereichen bereitstellen, die vom menschlichen Körper in unterschiedlichem Maße aufgenommen werden, sind auch die Grenzwerte in der 26. BImSchV frequenzabhängig. Wie die SSK 2021 bekannt gab, sind die derzeit in Deutschland geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – auf Basis des aktuellen Forschungsstandes weiterhin ausreichend. Eine Übersicht über die Grenzwerte hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zusammengestellt.

Die Grenzwerte in Deutschland basieren auf der Gesamtheit der Untersuchungen aus der nationalen und internationalen Wissenschaft. Diese Grenzwerte finden in der überwiegenden Zahl der Länder Anwendung. Es gibt einige wenige Länder, die davon abweichen. Die Höhe solcher abweichenden Grenzwerte ist häufig nicht wissenschaftsbasiert festgelegt. Beim reinen Vergleich von Grenzwerten ist außerdem große Vorsicht geboten, da neben der zahlenmäßigen Höhe auch Berechnungs- und Nachweisverfahren, die Berücksichtigung der Vorbelastung durch andere Anlagen und der örtliche Geltungsbereich erheblichen Einfluss auf die tatsächlich möglichen Expositionen der Bevölkerung haben. Ein internationaler Vergleich der rechtlichen Regelungen über elektromagnetische Felder wurde im Auftrag des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) zusammengestellt. In Deutschland werden die Grenzwerte an den für die Bevölkerung zugänglichen Orten regelmäßig nur zu einem niedrigen Prozentsatz ausgeschöpft. Das zeigen Messkampagnen des BfS und das EMF-Monitoring der zuständigen Bundesnetzagentur (BNetzA). Eine Absenkung der Grenzwerte würde zu keinem besseren Gesundheitsschutz führen: Basisstationen machen üblicherweise nur einen geringen Anteil der individuellen Gesamtexposition gegenüber Mobilfunkfeldern aus. Den viel größeren Anteil machen eigene Endgeräte aus, zum Beispiel Smartphones. Einige Länder und Städte haben zum Teil niedrigere Grenzwerte, weil sie neben möglichen gesundheitlichen Wirkungen auch andere Aspekte zur Festlegung heranziehen. So wurden z. B. in der Schweiz, in Gent und Brüssel zusätzlich zu den Immissionsgrenzwerten auch Anlagegrenzwerte eingeführt, die vom technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren abgeleitet wurden. Als Folge werden die Grenzwerte zu einem entsprechend höheren Prozentsatz ausgeschöpft. Das Immissionsaufkommen ist in diesen Ländern oder Städten jedoch nicht wesentlich (oder gar entsprechend dem Unterschiedsfaktor der Grenzwerte) niedriger – letztendlich, weil die gleiche Technik dahintersteht. Die Strahlenschutzkommission (SSK) urteilte 2021: Auf Basis des aktuellen Forschungsstandes sind die derzeit in Deutschland geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend.

Die Grenzwerte sind auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BImSchV) festgelegt. Die Verordnung gilt für ortsfeste Anlagen, also Sendemasten mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von mindestens 10 Watt, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 9 KHz bis 300 GHz erzeugen. Weil die öffentlichen Mobilfunknetze Mobilfunkdienste (GSM, UMTS, LTE und 5G) in unterschiedlichen Sendefrequenzbereichen bereitstellen, die vom menschlichen Körper in unterschiedlichem Maße aufgenommen werden, sind auch die Grenzwerte in der 26. BImSchV frequenzabhängig. Eine [Übersicht über die Grenzwerte hat das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) zusammengestellt. Die Einhaltung der in Deutschland geltenden Personenschutzgrenzwerte wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) überwacht. Werden bei Anlagen, deren Betrieb einer Standortbescheinigung durch die BNetzA bedarf, die Sicherheitsabstände eingehalten, so können die Grenzwerte nicht überschritten werden. Diese Sicherheitsabstände legt die BNetzA auf der Grundlage der BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder) fest. Die Festlegung der Sicherheitsabstände erfolgt vorzugsweise rechnerisch und ist unter anderem abhängig von der Frequenz und der maximalen Leistung der Mobilfunksendeanlage. Die einzuhaltenden Sicherheitsabstände werden in der EMF-Datenbank der BNetzA veröffentlicht. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat die Strahlenschutzkommission (SSK) den aktuellen Forschungsstand zu den möglichen gesundheitlichen Risiken und biologischen Wirkungen der beim Mobilfunk verwendeten hochfrequenten elektromagnetischen Felder geprüft. Dabei kam sie 2021 zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Aus Sicht der aktuellen Forschung sind die derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend.

Mobile Endgeräte fallen nicht unter die Regelungen der „Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BImSchV). Der Schutz der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer von mobilen Endgeräten wird im Rahmen der Produktsicherheit geregelt, dem sogenannten Funkanlagenrecht. Um auszuschließen, dass die Felder von Handys, Smartphones und ähnlichen Produkten gesundheitlich relevante Wirkungen haben, soll die beim Betrieb dieser Geräte auftretende Energie- beziehungsweise Leistungsaufnahme im Körper die festgelegten Höchstwerte nicht übersteigen. Als Maß dient die sogenannte Spezifische Absorptionsrate (SAR), angegeben in Watt pro Kilogramm Körpergewicht. Entsprechend den Leitlinien der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP), den Empfehlungen der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) und der EU-Kommission soll die SAR für Kopf und Rumpf maximal 2 Watt pro Kilogramm betragen. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhebt seit 2002 regelmäßig bei den Herstellern die Spezifische Absorptionsrate (SAR-Werte) von auf dem Markt erhältlichen Mobiltelefonen. Die Ergebnisse der aktuellen Erhebung können online auf den Seiten des BfS abgerufen werden: www.bfs.de/sar Die SSK hat den aktuellen Forschungsstand zu den möglichen gesundheitlichen Risiken und biologischen Wirkungen der beim Mobilfunk verwendeten hochfrequenten elektromagnetischen Felder im Auftrag des Bundesumweltministeriums geprüft. Dabei kam sie 2021 zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Aus Sicht der aktuellen Forschung sind die derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend.

Laut aktuellem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sind keine nachteiligen Wirkungen auf die Gesundheit durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks zu erwarten, sofern die Grenzwerte eingehalten werden. Es gibt daher keine wissenschaftliche Begründung dafür, die Grenzwerte grundlegend zu ändern. Eine Absenkung der Grenzwerte würde zu keinem besseren Gesundheitsschutz führen, denn die Grenzwerte werden schon heute in der Regel deutlich unterschritten. Meist werden sie zu weniger als einem Prozent ausgeschöpft.

Li-Fi ist eine Technologie, die Lichtwellen zur Übertragung von Daten nutzt. Der Begriff Li-Fi steht für Light Fidelity, manchmal ist auch von Visible Light Communication (VLC) die Rede. Bei der Li-Fi-Technologie werden digitale Daten in Licht umgewandelt, um sie drahtlos zu übertragen. Eine Leuchtdiode (LED) oder ein Laser sendet die Lichtwellen zu einem Empfänger, der sie wieder in digitale Daten umwandelt. Li-Fi kann die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks nicht vollständig ersetzen. Neben technischen Nachteilen gibt es auch Fragen zur gesundheitlichen Verträglichkeit.

Vorteile von Li-Fi sind:

  • schnelle Datenübertragung: Lichtwellen ermöglichen höhere Bandbreiten und Übertragungsraten als die für WLAN oder Mobilfunk genutzten Funkfrequenzen
  • hohe Datensicherheit: Lichtwellen haben eine geringere Reichweite, sodass Daten nicht von Außenstehenden abgefangen werden können.

Nachteile von Li-Fi sind:

  • eingeschränkte Nutzbarkeit: Li-Fi benötigt eine direkte Sichtverbindung zwischen Sender und Empfänger. Lichtwellen können im Gegensatz zu Funkwellen keine Wände durchdringen. Würden Handys über Li-Fi statt über Mobilfunk kommunizieren, hätten sie im Haus keinen Empfang, sofern der Sender draußen steht.
  • kurze Reichweiten: Die Übertragung von Li-Fi-Signalen ist auf kurze Distanzen beschränkt. Eine typische Anwendung ist daher die Datenübertragung innerhalb eines Raumes.
  • Anfälligkeit für Störungen: Zu viel Helligkeit in der Umgebung schränkt die Übertragung ein. Scheint die Sonne zu stark, kann der Empfang unmöglich werden.
  • mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit: Lichtwellen auf niedriger Frequenz können vom Auge als Flimmern wahrgenommen werden und Kopf- und Augenschmerzen auslösen. Optische Strahlung kann auch zu Stroboskopeffekten führen, die etwa für Menschen mit Epilepsie gefährlich sein können. Solche Phänomene werden als Temporal Light Artefacts (TLA) bezeichnet. Zu beachten ist auch eine sogenannte Blaulichtgefährdung, eine Schädigung des Auges durch energiereiches Licht. Eine zusätzliche Lichtexposition in den Abendstunden kann zudem den Schlaf-Wach-Rhythmus unerwünscht beeinflussen.
  • fehlende Endgeräte: Herkömmliche Handys oder Tablets können derzeit noch keine Lichtwellen senden oder empfangen. Weitere Informationen zu Lichtflimmern und Anwendungen im Alltag bietet das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Forschung und Initiativen

Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) ist ein von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkanntes, unabhängiges internationales wissenschaftliches Fachgremium. Sie erarbeitet auf wissenschaftlicher Basis unter anderem Vorschläge für Grenzwerte. Die ICNIRP ist ein Verein, um unabhängig von kommerziellen, nationalen und persönlichen Interessen zu sein. Die ICNIRP verfügt über ein klares Regelwerk zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Zum Beispiel sind Angestellte von Hersteller- bzw. Betreiberunternehmen von der Mitgliedschaft in der ICNIRP und der Mitarbeit in ihren Arbeitsgruppen ausgeschlossen. Der Erhalt der ICNIRP und die Absicherung ihrer Unabhängigkeit ist für die Bundesregierung von großem Interesse. Die Empfehlungen der ICNIRP erfahren weltweit sowohl fachlich als auch politisch Akzeptanz. Deshalb bilden sie auch die Grundlage vieler Regelungen oder Empfehlungen, nicht nur in Deutschland und Europa, sondern auch weltweit.

Viele nationale und internationale Forschungs- einrichtungen beschäftigen sich schon seit Jahren intensiv mit der Frage, ob elektromagnetische Felder des Mobilfunks unterhalb der Grenzwerte Krebs auslösen können. Die durchgeführten Studien erbrachten bisher keinen Nachweis für eine solche Wirkung. Eine oft zitierte Studie ist die des US-amerikanischen National Toxicology Program (NTP). In dieser Untersuchung wurden Nagetiere sehr intensiv und langfristig elektromagnetischen Feldern ausgesetzt und ein Anstieg der Krebsrate beobachtet. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat das Ergebnis der US-Mobilfunk-Studie bereits 2019 kommentiert. Die Studie liefert demnach keine aussagekräftigen Belege, dass Mobilfunknutzung unterhalb der Grenzwerte das Krebsrisiko beim Menschen erhöht. Die detaillierte Stellungnahme des Bundesamtes für Strahlenschutz finden Sie unter: https://www.bfs.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/BfS/ DE/2019/004.html

Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) ist eine Einrichtung der WHO, die es sich insbesondere zur Aufgabe gemacht hat, verschiedene Stoffe und Einflüsse darauf zu überprüfen, ob sie mit einem Krebsrisiko verbunden sein können. Für eine solche Bewertung versammelt die IARC internationale wissenschaftliche Experten, die alle veröffentlichten Untersuchungen daraufhin prüfen, inwieweit in der Gesamtschau der vorhandenen Erkenntnisse ein Krebsrisiko vorhanden ist. Im April 2019 hat die IARC ein Arbeitsprogramm für weitere IARC-Bewertungen veröffentlicht. Demnach sollen hochfrequente elektromagnetische Felder aufgrund neuer vorliegender Ergebnisse in den Jahren 2020 bis 2024 neu bewertet werden. Die Neubewertung ist mit hoher Priorität eingestuft. Die Einstufung hochfrequenter elektromagnetischer Felder als „möglicherweise krebserregend für den Menschen“ (Klasse 2B) durch die IARC erfolgte im Jahr 2011. In der Klasse 2B befinden sich aktuell 315 Substanzen, wobei der Begriff der Substanz breit gefasst ist. Die Einordnung bedeutet, dass es nach Einschätzung der IARC nach dem damals aktuellen Kenntnisstand begrenzte Hinweise auf eine krebserregende Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen gab. Die Klassifizierung basierte auf begrenzten Anhaltspunkten aus epidemiologischen Beobachtungsstudien am Menschen und auf begrenzten Anhaltspunkten aus Laborstudien an Versuchstieren. Es ist wirklich sinnvoll, sich einmal mit der Einstufung der Krebsrisiken durch die IARC zu befassen, um nicht in allzu große Sorgen zu verfallen: Demnach fällt auch eingelegtes Gemüse für die IARC in die Kategorie „möglicherweise krebserregend“. Die Betrachtung von Risiken ist also ein weites Feld, und viele Risiken sind uns sogar bewusst und wir nehmen sie freiwillig in Kauf, so wie Rauchen, Fleischessen, Flugzeugfliegen, die als „wahrscheinlich krebserregend“ höher eingestuft worden sind als Mobilfunk und eingelegtes Gemüse. All das akzeptieren wir, weil es entweder freiwillig geschieht oder naturgemäß ist, wie die Sonnenstrahlung. Ein Sendemast ist nicht natürlich, aber er ermöglicht, dass wir telefonieren und Geräte schnell miteinander kommunizieren können. Die IARC beruft regelmäßig Advisory-Groups, um die Monographien auf dem aktuellen Stand zu halten. Da seit 2011 neue Studien zu möglichen Wirkungen hochfrequenter Felder erschienen sind sowie mehrere angelegte Studien in Bearbeitung sind, deren Berichte in den nächsten Jahren erwartet werden, wurde eine Neubewertung hochfrequenter elektromagnetischer Felder als hohe Priorität eingestuft. Eine Neubewertung unter Einbeziehung neuer Studien bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Neueinstufung.

Im vergangenen Jahr ist ein Briefing vom wissenschaftlichen Dienst des Europaparlaments zu den „Auswirkungen der drahtlosen 5G-Kommunikation auf die menschliche Gesundheit“ erschienen. Dieser wissenschaftliche Dienst versorgt die Mitglieder – und gegebenenfalls die Ausschüsse – des Europäischen Parlaments mit unabhängigen, objektiven und zuverlässigen Analysen und Forschungsarbeiten zu politischen Themen im Zusammenhang mit der Europäischen Union, um sie bei ihrer parlamentarischen Arbeit zu unterstützen. Dieses Briefing ist jedoch keine eigene wissenschaftliche Ausarbeitung durch den wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments. Vielmehr sind ältere Dokumente und Quellen von verschiedenen Autorinnen und Autoren und Gremien beziehungsweise Organisationen zusammengestellt worden. Dieses Dokument leistet keinen neuen Beitrag zu einer wissenschaftsbasierten Risikobewertung hochfrequenter elektromagnetischer Felder. Dafür sind vielmehr Bewertungen von interdisziplinär besetzten wissenschaftlichen Kommissionen und Expertengremien erforderlich. Beispiele sind die Weltgesundheitsorganisation WHO, die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung ICNIRP, das wissenschaftliche Gremium der EU über Gesundheits-, Umwelt- und neu entstehende Risiken SCHEER und in Deutschland die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Im Juli 2021 wurde im Auftrag des Panel for the Future of Science and Technology (STOA), ein Bericht mit dem Titel „Health Impact of 5G“ veröffentlicht. Er sollte den aktuellen Stand der Forschung zu nicht-thermischen Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern, die von 5G genutzt werden, untersuchen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Komitees der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission sind zwei unterschiedliche Institutionen. Der STOA-Bericht ist keine offizielle Stellungnahme des EU-Parlaments, sondern die Ausarbeitung einer einzelnen Wissenschaftlerin. Die darin enthaltenen Einschätzungen spiegeln nicht die Einschätzungen der Mehrheit der Forschenden oder maßgeblicher Fachgremien wider. Das Dokument weist zudem formale, methodische und inhaltliche Schwächen auf. Seine Aussagekraft und die Validität der Schlussfolgerungen sind daher stark eingeschränkt. Der Bericht verwendet unterschiedliche Methodiken mit Blick auf unterschiedliche Frequenzbereiche des Mobilfunks. Beim Frequenzbereich 1 (FR1, bis 6 GHz) – hier handelt es sich um den Bereich, der bei Mobilfunk und WLAN verwendet wird – gibt die Autorin der Studie an, narrative Methoden zu verwenden. Für den zweiten Frequenzbereich (FR2, 24 bis 100 GHz – Millimeterwellen) dagegen werden sogenannte „Scoping“-Methoden verwendet. Um Fragen nach gesundheitlichen Effekten des Mobilfunks valide zu beantworten, sind jedoch systematische Review-Verfahren notwendig, da nur bei diesen mit vorab festgelegten und transparenten Maßnahmen auch die Qualität der ausgewählten Studien geprüft wird. Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) zum STOA-Bericht „Health Impact of 5G“ finden Sie hier.

Zum Start des 5G-Mobilfunknetzausbaus 2019 wurde die Strahlenschutzkommission (SSK) vom Bundesumweltministerium mit einer Stellungnahme beauftragt: Sie sollte beurteilen, ob aus aktueller Sicht der Forschung die Grundlagen, auf denen die in Deutschland geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen basieren, weiterhin gültig sind. In der dazu 2021 veröffentlichten Stellungnahme bezieht sich die SSK auf die biologischen, gesundheitlichen und technischen Aspekte von Hochfrequenzfeldern im Frequenzbereich bis etwa 7 GHz. Diese werden derzeit bereits intensiv für die Mobilfunkkommunikation genutzt und auch zukünftig für 5G-Netze eingesetzt. Hinsichtlich des Frequenzbereichs und der Signalstruktur, so hält die SSK fest, besteht daher kein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Sendeanlagen des 4G-Mobilfunkstandards und jenen der 5G-Netze. Die neuen elektronischen Strahlungssteuerungstechniken (Beamforming), die an 5G-Basisstationsantennen vorrangig an Orten mit besonders hoher Nachfrage und Nutzerdichte eingesetzt werden, ermöglichen jedoch erstmals, dass das Funksignal gezielt dorthin ausgerichtet werden kann, wo es auch für die Kommunikation gebraucht wird. Dadurch können die Immissionen in dem genutzten Abschnitt steigen, in den Bereichen, die ausgespart werden, sinkt die Strahlung allerdings. Es wird also Strahlung vermieden, die gar nicht für den Datenverkehr gebraucht wird. Weiterhin hält die SSK in ihrer Stellungnahme fest, dass auch beim 5G-Mobilfunk nicht die Basisstation maßgeblich für die eigene persönliche Gesamtexposition ist, sondern weiterhin das eigene Endgerät. Der weitaus größere Anteil an Strahlung erreicht uns vom eigenen Handy. Aber auch dessen Sendeleistung ist unbedenklich. Durch die Einführung der neuartigen Sendeantennen bei 5G-Anlagen war eine Aktualisierung der Mess-, Berechnungs- und Bewertungsvorschriften notwendig. Diese wurde durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgenommen. Laut SSK sind somit die Vorschriften der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in Verbindung mit der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) weiterhin ausreichend, um die Sicherheit in der Umgebung von 5G-Mobilfunkbasisstationen zu gewährleisten. Gleiches gilt durch die Vorschriften der Produktsicherheit auch für die Endgeräte. Nach einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Forschungsstandes kommt die SSK außerdem zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Diese derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen sind aus Sicht der aktuellen Forschung in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend. Wie die SSK urteilt, stimmt dieses Fazit mit den Schlussfolgerungen anderer internationaler Expertengremien überein, die in den vergangenen etwa zehn Jahren vergleichbare Bewertungen durchgeführt haben. Zugleich empfiehlt die SSK in ihrer Stellungnahme, dass die Forschung zukünftig bestimmte Themenfelder verstärkt in den Fokus nehmen sollte, um die Datenlage zu verbessern, darunter etwa groß angelegte Studien zu den Langzeitwirkungen der alltäglichen Handynutzung oder zum geplanten Einsatz von Millimeterwellen für 5G bzw. 6G. Die ganze Stellungnahme kann online abgerufen werden.

Gesundheitliche Bewertung

Es gibt keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen elektromagnetischen Feldern bisheriger Mobilfunknetze und denjenigen von 5G-Sendeanlagen. Dies gilt auch für die von Endgeräten erzeugten Felder. Bestätigt wurde diese Schlussfolgerung nach eingehender Prüfung des Forschungsstandes von der Strahlenschutzkommission (SSK) in einer 2021 verabschiedeten Stellungnahme. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gehen von den elektromagnetischen Feldern, unabhängig von der genutzten Technik, bei Einhaltung der Grenzwerte keine gesundheitlichen Risiken aus. Zu diesem Schluss kommt auch die SSK in ihrer Stellungnahme von 2021. Aus Sicht der aktuellen Forschung sind die derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend. Wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass die Aufnahme elektromagnetischer Felder durch den Körper zu einer Erhöhung der Gewebetemperatur führt (sogenannte „thermische Wirkung“). Grenzwerte stellen sicher, dass die Temperaturerhöhung so niedrig bleibt, dass keine gesundheitlichen Wirkungen auftreten. Die nennenswerte Neuerung ist, dass für 5G zusätzlich auch höhere Frequenzen erschlossen werden. Mit steigender Frequenz sinkt die Eindringtiefe, deswegen wird sich die thermische Wirkung auf die Körperoberfläche beschränken. Die SSK arbeitet aktuell an einer weiteren Stellungnahme mit einer Bewertung von 5G-Anwendungen im zukünftig genutzten Frequenzbereich oberhalb von 20 GHz.

Zur Wirkung der elektromagnetischen Felder im vom Mobilfunk genutzten Frequenzbereich gibt es eine sehr große Anzahl von wissenschaftlichen Artikeln, viele davon mit experimentellen Untersuchungen oder epidemiologischen Studien. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sind auch für die derzeit für 5G zur Verfügung stehenden Frequenzen aussagekräftig: Innerhalb der gültigen Grenzwerte und bei Einhaltung der an Mobiltelefone gestellten Anforderungen gibt es demnach keine Belege für gesundheitliche Risiken durch den Mobilfunk. Für 5G können seit Anfang des Jahres 2021 höhere Frequenzen beantragt werden. Es ist zu erwarten, dass dies vor allem Unternehmen und Hochschulen für ihre Grundstücke tun werden. Auch für diese höheren Frequenzen gelten Grenzwerte, die nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand vor gesundheitlichen Risiken schützen. Im Unterschied zu den bislang für den Mobilfunk verwendeten Bereichen stützen sich die Grenzwerte im Bereich der höheren Frequenzen allerdings auf eine geringere Anzahl von Untersuchungen. Bei hohen Frequenzen findet die Absorption sehr nahe an der Körperoberfläche statt. Es werden also nur oberflächliche Gewebe erreicht. Direkte Wirkungen auf innere Organe sind ausgeschlossen. Indirekte Einflüsse auf den gesamten Körper, die über die Haut vermittelt werden könnten, wurden bisher wenig untersucht. Um die geltenden Grenzwerte weiterhin abzusichern, wird das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) die Verteilung der Exposition für die Bevölkerung sowie eventuelle biologische und gesundheitliche Wirkungen der noch wenig erforschten Frequenzbänder (bei 26 GHz und höher) weiter untersuchen. Die ersten solchen Forschungsvorhaben wurden bereits begonnen. Nach einer umfangreichen Prüfung des aktuellen Forschungsstandes kommt auch die Strahlenschutzkommission (SSK) in ihrer Stellungnahme von 2021 zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Diese derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen sind aus Sicht der aktuellen Forschung in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend. In ihrer Stellungnahme empfiehlt die SSK aber, dass die Forschung zukünftig bestimmte Themenfelder verstärkt in den Fokus nehmen sollte, um die Datenlage zu verbessern, darunter etwa groß angelegte Studien zu der Langzeitwirkung der alltäglichen Handynutzung, aber auch zu dem geplanten Einsatz von Millimeterwellen für 5G bzw. 6G. Die ganze Stellungnahme kann online abgerufen werden.

Möglich ist immer nur die Aussage, dass die vorliegenden Studien in der Gesamtschau keine Nachweise für ein gesundheitliches Risiko ergeben haben. Eine solche Bewertung gilt dann als gesichert, wenn viele wissenschaftliche Untersuchungen keine Wirkung nachgewiesen haben und in der Wissenschaft weitestgehend Konsens darüber herrscht. In der Technikfolgenabschätzung ist ein eindeutiger Nachweis, dass keine gesundheitliche Wirkung auf den Menschen vorliegt, wissenschaftlich grundsätzlich nicht möglich.

Wie bei den vorherigen Generationen ist auch beim 5G-Mobilfunk nicht die Basisstation maßgeblich für die persönliche Gesamtexposition, sondern weiterhin das eigene Endgerät. Mit dem Ausbau der 4G-Netze und dem Aufbau der 5G-Netze verdichtet sich das Mobilfunknetz, wodurch sich die durchschnittliche Entfernung der Nutzerin oder des Nutzers zu einer Basisstation verringert. Das hat folgenden Vorteil: Je weiter entfernt ein Mobiltelefon von einer Basisstation ist, desto mehr Energie muss es aufwenden – und umso mehr steigt die Sendeleistung. Ein dichteres Netz an Basisstationen kann somit zu einer Reduzierung der persönlichen Gesamtexposition führen, da Endgeräte ihre Sendeleistung herunterfahren. Weiterhin hängen Expositionen von tatsächlichen Sendeleistungen ab, nicht von theoretischen Maximalleistungen. Diese werden für 5G in der gleichen Größenordnung wie bei 4G erwartet. Werden zusätzliche Basisstationen in bestehenden oder neuen Netzen aufgebaut, so ist es möglich, dass die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern von Basisstationen zunimmt. Die Einführung von 5G ist aber mit der Nutzung von „Massive-MIMO-Antennen“ verbunden. Diese können mit dem sogenannten Beamforming ihr Funksignal gezielt auf den Punkt ausrichten, an dem sich Nutzerinnen und Nutzer befinden. Dabei ist die Abstrahlbreite kleiner als bisher bei den herkömmlichen Antennen. Die Sendeleistung wird also nicht mehr großflächig in Bereiche abgegeben, sondern es wird fokussiert in die tatsächlich benötigte Richtung abgestrahlt. Durch diese zielgerichtete Abgabe sinkt die Strahlung in den Bereichen, die ausgespart werden. Für Beamforming werden ausschließlich Frequenzen im Bereich 3,6 GHz und höher genutzt. Im Vergleich zu niedrigeren Frequenzen haben diese eine geringere Reichweite bei gleicher Sendeleistungen, ermöglichen jedoch eine höhere Bandbreite. Somit wird Beamforming vorrangig dort zum Einsatz kommen, wo viele Nutzerinnen und Nutzer gleichzeitig auf das Mobilfunknetz zugreifen – also in großen Städten und Ballungszentren und weniger in ländlichen Gegenden. Eine weitere Veränderung ergibt sich durch den zunehmenden Einsatz von Kleinzellen (oder „small cells“): Das sind ortsfeste Sendeanlagen des Mobilfunks, die einen kleinen Bereich versorgen und daher eine geringe Sendeleistung aufweisen. Auch Kleinzellen kommen insbesondere an Orten mit besonders hoher Nachfrage und Nutzerdichte zum Einsatz. Sie ergänzen beziehungsweise verdichten 4G- und 5G-Mobilfunkzellen. Durch die lokal begrenzte Nutzung von höheren Frequenzen werden zudem elektromagnetische Felder in Frequenzbereichen relevant, die bislang hauptsächlich von Kfz-Radargeräten oder Sicherheitsscannern an Flughäfen genutzt wurden. Manchmal werden Bedenken wegen 5G-Anwendungen in diesen wesentlich höheren Frequenzbändern (> 20 GHz) geäußert. Wegen der geringen Reichweite werden die höheren 5G-Frequenzbänder voraussichtlich nur eingeschränkt zur Nutzung für den Mobilfunk kommen. Mit steigender Frequenz nimmt die Eindringtiefe elektromagnetischer Wellen in Körpergewebe ab. Im Frequenzbereich oberhalb von 20 GHz beträgt diese noch etwa 1 Millimeter und weniger. Die Energie solcher elektromagnetischer Felder wird an der Körperoberfläche, das heißt an der Haut und den Augen, absorbiert und dadurch abgeschwächt. Zwar sind gesundheitsrelevante Wirkungen im Frequenzbereich über 20 GHz im Vergleich zu bisher genutzten Mobilfunkfrequenzen deutlich weniger gut untersucht, aufgrund der geringen Eindringtiefe sind Wirkungen auf innere Organe infolge direkter Energieabsorption jedoch ausgeschlossen. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) begleitet den Auf- und Ausbau der 5G-Netze mit Forschungsvorhaben zur Feldverteilung. Ziel ist, dass eine fortlaufende Beobachtung der elektromagnetischen Felder (EMF-Monitoring) zur kontinuierlichen Erfassung der Exposition der Bevölkerung sowie komplexer Expositionsszenarien entwickelt wird.

Mobilfunknutzerinnen und -nutzer sind durch die geltenden Grenzwerte für Endgeräte und Sendemasten umfänglich geschützt. Trotzdem gibt es bei einigen Nutzerinnen und Nutzern den Wunsch, die persönliche Exposition zu mindern. Sie sollten dazu die Hinweise des Herstellers zu den von dem Gerät ausgehenden elektromagnetischen Feldern beachten, können Headsets oder Freisprecheinrichtungen beim Telefonieren benutzen oder Telefonate an Orten vermeiden, an denen schlechte Empfangs- beziehungsweise Sendebedingungen herrschen. Denn je besser der Empfang ist oder je näher Nutzerinnen und Nutzer an einer Basisstation sind, desto geringer ist die Strahlung des Endgeräts. Zudem können Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf eines neuen Endgeräts auf einen möglichst niedrigen SAR-Wert (Spezifische Absorptionsrate) achten. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellt hierfür Informationen bereit unter www.bfs.de/sar.

Es gibt Menschen, die ihre teilweise schweren und objektiv messbaren Beschwerden auf einen bestimmten Sendemast oder Mobilfunk allgemein zurückführen. Es gibt aber keine wissenschaftlichen Nachweise, dass die Strahlung des Mobilfunks so etwas auslösen kann. Zu diesem Schluss kommt auch die Strahlenschutzkommission (SSK) nach einer eingehenden Prüfung des aktuellen Forschungsstands in ihrer Stellungnahme von 2021. Deshalb sollten andere mögliche Ursachen und andere Umwelteinflüsse ärztlich abgeklärt werden. Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Schlafstörungen können sehr viele Auslöser haben. Es gibt in einzelnen Städten dazu spezielle Umweltambulanzen. Es wurde außerdem mehrfach nachgewiesen, dass die eigene Erwartung ein bedeutender Auslöser messbarer körperlicher Veränderungen sein kann. Dazu gehören auch Schlafstörungen oder Kopfschmerzen. Dabei ist es dann aber egal, ob tatsächlich ein Feld wirkt oder nicht. Es reicht manchmal schon aus, dass die oder der Betroffene glaubt, sie oder er befinde sich in einem elektromagnetischen Feld (sogenannter „Nocebo“-Effekt).

Immer mehr Geräte kommunizieren drahtlos miteinander. Auch für 5G werden viele neue Arten von Geräten entstehen, die unter Nutzung des Mobilfunks miteinander kommunizieren. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) begleitet diese Entwicklung aufmerksam. Die neuen vernetzten Geräte, die uns im Alltag begegnen können, haben meistens eine deutlich geringere Reichweite als zum Beispiel Mobiltelefone oder gar Mobilfunkbasisstationen. Neue Techniken wie Beamforming, die an manchen 5G-Basisstationsantennen eingesetzt werden, ermöglichen zudem erstmals, dass das Funksignal gezielt dorthin ausgerichtet werden kann, wo es auch für die Kommunikation gebraucht wird. Dadurch können die Immissionen in dem genutzten Abschnitt steigen, in den Bereichen, die ausgespart werden, sinkt die Strahlung allerdings. Weiterhin führt die verbesserte Funkversorgung durch 5G auch dazu, dass die Sendeleistung der Endgeräte verringert wird, da diese weniger Energie zur Kommunikation mit der Basisstation benötigen. Bis heute gibt es keine Hinweise, dass durch die vielen neuen Geräte mit Quellen elektromagnetischer Felder deutlich mehr Strahlung beim einzelnen Menschen ankommt und Grenzwerte überschritten werden. So summiert sich dann zwar die Strahlung des WLAN-fähigen Kühlschranks und des vernetzten Bluetooth-Lautsprechers und des schnurlosen Telefons zu Hause. Aber auch in der Summe werden die Grenzwerte immer noch weit unterschritten.

Hochfrequente elektromagnetische Felder werden von biologischen Systemen wie dem menschlichen Körper aufgenommen und führen abhängig von der Feldstärke zu einer Erwärmung. Die physikalische Grundlage dieser thermischen Wirkung ist gut bekannt und unstrittig. Unterhalb der Grenzwerte gibt es aber auch Diskussionen um sogenannte nichtthermische Wirkungen des Mobilfunks. Solche Wirkungen wurden in vielen internationalen Studien und auch im Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) eingehend untersucht. Etwa, ob es einen Zusammenhang zwischen den elektromagnetischen Feldern des Mobilfunks und Einflüssen auf das Immun- oder Nervensystem, der Entstehung von Tinnitus, Auswirkungen auf die Blut-Hirn-Schranke bis hin zu Krebs gibt. Bisher konnte keine der behaupteten nichtthermischen Wirkungen nachgewiesen werden. Aus diesem Grund bleibt die thermische Wirkung die einzige nachgewiesene Wirkung des Mobilfunks unterhalb der Grenzwerte. Vor gesundheitsrelevanten Temperaturerhöhungen schützen die geltenden Grenzwerte. Weitere Informationen zu wissenschaftlich diskutierten biologischen und gesundheitlichen Wirkungen hochfrequenter Felder finden Sie hier. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat auch die Strahlenschutzkommission (SSK) den aktuellen Forschungsstand zu den möglichen gesundheitlichen Risiken und biologischen Wirkungen der beim Mobilfunk verwendeten hochfrequenten elektromagnetischen Felder geprüft. Dabei kam sie 2021 zu dem Schluss, dass es keine belastbaren Hinweise auf gesundheitliche Risiken gibt, sofern Personen einer Funkstrahlung unterhalb der in Deutschland gültigen Grenzwerte ausgesetzt sind. Aus Sicht der aktuellen Forschung sind die derzeit geltenden Grenzwerte für Hochfrequenzimmissionen in ihrer Schutzfunktion – auch mit Blick auf 5G – weiterhin ausreichend. In ihrer Stellungnahme empfiehlt die SSK aber, dass die Forschung zukünftig bestimmte Themenfelder verstärkt in den Fokus nehmen sollte, um die Datenlage zu verbessern, darunter etwa groß angelegte Studien zu den Langzeitwirkungen der alltäglichen Handynutzung, aber auch zu dem geplanten Einsatz von Millimeterwellen für 5G bzw. 6G. Die ganze Stellungnahme kann online abgerufen werden.

Die neue 5G-Technologie wird überwiegend Frequenzbereiche nutzen, die mit den bisherigen Bereichen im Mobilfunk vergleichbar sind. Aktuelle Studien stellen fest, dass es keine auf Mobilfunkstrahlung zurückzuführenden Hinweise auf eine schädliche Wirkung gibt, weder bei Menschen noch bei Tieren und Pflanzen. Dabei ist zu beachten, dass die Grenzwerte wesentlich höher sind als die eigentliche Exposition, der Menschen ausgesetzt sind. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine Schadenshaftung definiert. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet auf Schadensersatz, „[w]er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.“ Betreiber von Mobilfunkanlagen haben Vorkehrungen zu treffen, welche nach den konkreten Umständen erforderlich und ihnen zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Die in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte konkretisieren diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Werden die dort vorgesehenen Grenzwerte eingehalten, so ist zugleich davon auszugehen, dass die an den Betreiber zu stellenden Sorgfaltspflichtanforderungen erfüllt sind.

Als „elektrosensibel“ bezeichnen sich Personen, die ihre schweren und objektiv messbaren Beschwerden, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Tinnitus, Schwindel oder Unwohlsein, auf Felder des Mobilfunks zurückführen. In mehreren wissenschaftlichen Studien, auch im Rahmen des Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramms (DMF), wurde und wird das Phänomen „Elektrosensibilität“ untersucht. Ziel ist vor allem, die Beschwerden zu objektivieren und die von Betroffenen vermuteten ursächlichen Zusammenhänge zwischen elektromagnetischen Feldern und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufzuklären. Als Fazit der zahlreichen bisher durchgeführten Studien ergibt sich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den Beschwerden elektrosensibler Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Zu diesem Schluss kommt auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Da die Betroffenen in den meisten Fällen aber unter realen Beeinträchtigungen leiden, sollten auch ihre Beschwerden ernst genommen werden. Betroffene können sich zum Beispiel an Umweltambulanzen wenden, da man andere Ursachen der individuell doch sehr verschiedenen Symptome ausschließen muss. Adressen umweltmedizinischer Beratungsstellen und Umweltambulanzen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.

Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand schützen die geltenden Grenzwerte alle in der Gesellschaft – Alt und Jung. Die Ergebnisse der sogenannten MOBI-Kids-Studie 2021 etwa zeigen: Es gibt kein erhöhtes Risiko für Hirntumore bei Kindern und Jugendlichen durch das Benutzen von Handys oder schnurlosen Festnetztelefonen. Es ist die bislang größte Studie zu dem Thema: 2.800 Kinder und Jugendliche aus 14 Ländern nahmen daran teil. Im Vergleich zur robusten Datenlage für Erwachsene gibt es dennoch weniger Studien zu Kindern und Jugendlichen. Um wissenschaftlichen Restunsicherheiten Rechnung zu tragen – mit Blick auf Kinder, aber auch andere, möglicherweise besonders empfindliche Personengruppen –, liegen die geltenden Grenzwerte für den Mobilfunk um den Reduktionsfaktor 50 unterhalb der Werte, ab denen Wirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind.

Nein, die drahtlose Bluetooth-Technologie stellt nach aktuellem Forschungsstand keine Gefahr für die Gesundheit dar. Immer mehr Geräte kommunizieren drahtlos miteinander. Mit dem Funkstandard Bluetooth können sie sich über kurze Distanzen miteinander verbinden, um zum Beispiel Musik vom Handy auf Kopfhörer zu übertragen. Dabei entstehen hochfrequente elektromagnetische Felder. Wie stark diese Strahlung ist, hängt von der Sendeleistungsklasse der Kopfhörer ab: Je höher die Sendeleistung, desto stärker sind die elektromagnetischen Felder des Geräts. Bluetooth ist in drei Sendeleistungsklassen eingeteilt, wobei Geräte der Klasse 1 die höchste Sendeleistung haben. Die meisten Bluetooth-Geräte auf dem Markt stammen aus den Klassen 2 und 3 und haben damit eine vergleichsweise geringe Sendeleistung.

Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft sind von solch schwachen hochfrequenten elektromagnetischen Feldern keine gesundheitsrelevanten Wirkungen zu erwarten. Das gilt auch für die Nutzung von kabellosen Bluetooth-Kopfhörern. Beim Telefonieren geht von ihnen sogar weniger Strahlung aus, als wenn das Handy direkt ans Ohr gehalten wird. Wer seine Dosis dennoch reduzieren möchte, kann auf Kopfhörer mit Kabel zurückgreifen.

5G-Mobilfunk und Umwelt

Insgesamt geht man davon aus, dass Grenzwerte, die den Menschen schützen, auch die Umwelt schützen. Der einzige bekannte Wirkmechanismus hochfrequenter elektromagnetischer Felder, wie sie beim Mobilfunk genutzt werden, ist bei allen Lebewesen die Erwärmung. Die Datenlage zu Pflanzen ist teilweise jedoch inkonsistent, u. a. weil Qualitätskriterien in den Studien sehr unterschiedlich erfüllt wurden. Da Einzelhinweise bis dato auch nicht repliziert wurden, liegen, insgesamt betrachtet, keine gesicherten wissenschaftlichen Belege für (ernsthafte) schädliche Wirkungen auf Pflanzen vor.

Auch bei Insekten ist der einzige bekannte Wirkmechanismus hochfrequenter elektromagnetischer Felder die Erwärmung durch Aufnahme (Absorption) der Energie der Felder. Die Energieaufnahme hängt von der Körpergröße ab, kleine Tiere nehmen bei höheren Frequenzen mehr Energie auf. Für Insekten gilt das oberhalb von 6 GHz, wird also dann relevant, wenn für 5G Frequenzen im Zenti- und Millimeterwellenbereich (>20 GHz) zur Anwendung kommen. Berechnungen haben gezeigt, dass es aber auch dann nicht zu einer übermäßigen Erwärmung von Insekten kommt. Menschen werden durch hochfrequente elektromagnetische Felder vor allem dann belastet, wenn sie in Körpernähe entsprechende Endgeräte nutzen, wie Handy, Smartphone oder Tablet. Die Exposition durch Mobilfunksendeanlagen ist wesentlich geringer. Tiere sind Endgeräten nicht ausgesetzt, es kommt nur eine Exposition durch Basisstationen in Frage. Deswegen sind Studien, die negative Einflüsse von Endgeräten auf Insekten (Bienen, Ameisen) beschreiben, ungeeignet, um Umweltauswirkungen von Basisstationen zu bewerten. Tiere, vor allem flugfähige, können in der Umgebung von Basisstationen den Sicherheitsabstand unterschreiten und in unmittelbarer Nähe der Sender gelangen, wo Grenzwerte überschritten werden. Schädliche Wirkungen sind trotzdem nicht bekannt. Eine aktuelle Übersichtsarbeit hat sich mit Einflüssen elektromagnetischer Felder auf Bestäuber beschäftigt und kam zu dem Schluss, dass sichtbares künstliches Licht eine eindeutig negative Wirkung hat, hochfrequente Felder aber als neutral gewertet werden können. Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass der aktuelle Kenntnisstand unzureichend und weitere Forschung nötig ist.

Um die Umwelt zu schonen, ist es wichtig, dass die Sendeanlagen nachhaltig und effizient betrieben werden. Die fünfte Mobilfunkgeneration umfasst deshalb auch Konzepte und Technologien, mit denen der Mobilfunk energie- und ressourceneffizient gestaltet werden kann: beispielsweise dadurch, dass in der Signalübertragung das Frequenzspektrum besser genutzt wird (die sogenannte spektrale Effizienz) und mehrere Antennensysteme besser zusammenwirken. Die vorhandenen Ressourcen werden besser und effektiver genutzt. Genauer: Mit weniger Energie kann die gleiche Datenmenge übertragen werden. Die neuen Mobilfunksender verbrauchen also im Vergleich zum Vorgänger 4G weniger Strom. Systemtechnik und Rechenzentren werden jedoch wegen der höheren Datenmengen mehr Energie verbrauchen und Wärme erzeugen, die ein großes Potenzial in der Abwärmenutzung zur Wärmeversorgung darstellt und energieeffiziente Wohnsiedlungen mit Energie versorgen könnte.

Grundsätzlich achten die Mobilfunknetzbetreiber darauf, Eingriffe in die Natur zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. In manchen Fällen kann es notwendig sein, Bäume zu fällen, um Platz für einen neuen Mobilfunkmasten und seine Infrastruktur zu schaffen. Für den Bau der Anlage ist ab einer gewissen Größe – ähnlich wie beim Hausbau – eine Baugenehmigung erforderlich. Behörden prüfen, ob dem Bauvorhaben nach öffentlichem Recht keine Hindernisse im Weg stehen. An diesem Verfahren sind unter anderem die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte beteiligt. Sie können auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft anordnen. Muss ein Baum gefällt werden, legt die Behörde Ausgleichsmaßnahmen für den Netzbetreiber fest. Das können Neupflanzungen an anderer Stelle oder Ausgleichszahlungen sein.

Stellen Sie eine Frage oder sagen Sie uns Ihre Meinung

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie unseren Expertinnen und Experten oder tauschen Sie sich mit anderen aus.