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5G-Mobilfunktechnik

Wer entscheidet, wo es funkt?

Bundesweit entstehen neue Standorte für Funkanlagen wie etwa Mobilfunkmasten, bestehende Standorte werden ausgebaut. Dank ihnen sollen alle Bürgerinnen und Bürger vom schnellen 5G-Mobilfunk profitieren. Vor der Inbetriebnahme gibt es ein aufwendiges Standortverfahren. Wir erläutern, wie es abläuft.

Neues Netz, neue Technik: Für den Aufbau der 5G-Mobilfunknetze entstehen neue Standorte für Funkanlagen und bestehende Standorte erhalten neue Antennen. Doch bevor die Technikerinnen und Techniker ausrücken, wird gerechnet und geprüft. Schon seit dem Jahr 1992 gibt es in Deutschland bundesweit einheitlich das Standortverfahren. Es stellt sicher, dass die zulässigen Grenzwerte der elektromagnetischen Felder eingehalten werden und Bürgerinnen und Bürger geschützt sind. Das in Deutschland durchgeführte Standortverfahren ist in seiner konsequenten Umsetzung beispiellos und wird stetig weiterentwickelt, denn auch der Mobilfunk entwickelt sich weiter: Nach GSM kam UMTS, dann LTE und mittlerweile 5G.

Die ortsgebundenen Anlagen mit ihren Sende- und Empfangsantennen, auch „ortsfeste Funkanlagen“ genannt, versorgen ein bestimmtes Gebiet. Wo eine Anlage stehen sollte, ermitteln primär die Netzbetreiber. Denn sie sind für die Planung und den Aufbau ihrer Mobilfunknetze verantwortlich. Im Fokus ihrer Netzplanung steht, Verbraucherinnen und Verbraucher bestmöglich zu versorgen und Netzstörungen zu vermeiden.

Netzbetreiber dürfen nicht beliebig in Betrieb nehmen

Eine Mobilfunkzelle wird durch eine Basisstation gebildet: Den optimalen Standort einer solchen Basisstation bestimmen die Betreiber nicht zufällig, sondern über computergestützte Verfahren. Dieses Verfahren bezieht die topografischen Verhältnisse mit ein, die Bebauung und den Pflanzenbewuchs vor Ort sowie eine Prognose, wie sich Gesprächsaufkommen und Datenverkehr entwickeln.

Ist ein geeigneter Standort gefunden, kommt die Bundesnetzagentur ins Spiel. Sie überwacht die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften und führt das Standortverfahren durch. Das Standortverfahren erfolgt vor der Inbetriebnahme und wird mit der Erteilung einer Standortbescheinigung abgeschlossen, wenn die festgelegten Grenzwerte zum Schutz für Personen eingehalten werden. Anderenfalls verweigert die Bundesnetzagentur die Erteilung einer Standortbescheinigung und die beantragte Funkanlage darf so nicht in Betrieb genommen werden. Pro Jahr erteilt die Behörde rund 16.000 dieser Bescheinigungen. Ist ein Antrag komplett und keine Frage offen, wird er innerhalb von drei bis vier Wochen bearbeitet.

Fachleute ermitteln den Sicherheitsabstand

Wie ermittelt die Bundesnetzagentur die einzuhaltenden Sicherheitsabstände? Hierfür gibt es zwei mögliche Wege:

  • Rechnerisch: In diesem Fall wird jede Sendeantenne anhand ihrer technischen Parameter einzeln betrachtet. Dabei geht die Bundesnetzagentur von der beantragten maximal möglichen Anlagenauslastung aus. Jeder zu bewertende Parameter wird zuungunsten des Anlagenbetreibers angenommen – im Sinne des Schutzes von Personen sprechen Fachleute von der Worst-Case-Betrachtung. Bei der Bewertung stützen sie sich auf die Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder.
  • Messtechnisch: Wenn zum Beispiel Berechnungsparameter fehlen, werden Vorortmessungen durch die Bundesnetzagentur durchgeführt.

Die in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstände berücksichtigen:

  1. 1die Feldstärken, also die Emissionen, der antragsgegenständlichen Funkanlage,
  2. 2die Feldstärken der weiteren, nicht antragsgegenständlichen, Funkanlagen, die ebenfalls an dem zu bewertenden Funkanlagenstandort montiert sind,
  3. 3die relevanten Feldstärken von umliegenden Funkanlagen an anderen Standorten, die schon eine Standortbescheinigung haben

Am Ende stehen zwei Sicherheitsabstände fest:

  • ein standortbezogener Sicherheitsabstand, der sämtliche am Standort montierten Sendeantennen einer oder mehrerer Funkanlagen berücksichtigt
  • ein Sicherheitsabstand für jede einzelne Sendeantenne einer oder mehrerer Funkanlagen

Das sorgt für Schutz und für Transparenz.

Standortbescheinigung ist nicht ewig gültig

Eine erteilte Standortbescheinigung ist keine „Dauerbescheinigung“. Sobald ein Betreiber bestimmte technische Merkmale ändert, ist die Bescheinigung neu zu beantragen. Technische Merkmale, die für die Festlegung der Sicherheitsabstände relevant sind, sind die Montagehöhe, die Hauptstrahlrichtung, die Anzahl der Kanäle, die Leistung und der sogenannte Antennengewinn – dieser Wert fasst Richtwirkung und Wirkungsgrad zusammen. Nur wenn die Bundesnetzagentur die neue Bescheinigung erteilt, darf der Betreiber die Veränderungen in Betrieb nehmen.

Nicht immer kann ein Standort von mehreren Funkanlagen genutzt werden. Eine Mitnutzung ist nur dann möglich, wenn die geltenden Grenzwerte eingehalten werden können und die neu installierten Anlagen die bestehenden nicht stören. Was außerdem gegen eine „Aufrüstung“ von bestehenden Sendemasten spricht, ist schlicht die Statik: Masten oder Gebäude können nicht beliebig viele Anlagen tragen. Aus diesen Gründen können zusätzliche Funkanlagen für 5G auch nicht einfach nach Belieben an allen Sendemasten angebracht werden. In diesen Fällen müssen neue Standorte gefunden werden.

Netzagentur führt Kontrollen durch

Die Bundesnetzagentur überprüft in unregelmäßigen Abständen und ohne Kenntnis der Betreiber, ob die Vorgaben aus der Standortbescheinigung eingehalten werden. Die konkrete Anzahl dieser Kontrollen ist von der Anzahl der in einem Jahr erteilten Standortbescheinigungen abhängig. Pro Jahr werden etwa 15 Prozent der erteilten Standortbescheinigungen überprüft. Konkret sind dies mehr als 2.000 Standortüberprüfungen.

Übrigens: Alle Bürgerinnen und Bürger können sich über Mobilfunkmasten in ihrer Umgebung informieren. Die Bundesnetzagentur zeigt sämtliche Standorte von Funkanlagen mit Standortbescheinigung auf einer Deutschlandkarte hier.

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